ich habe am Samstag den 21.02.09 in einem Möbelhaus als Privatperson einen Kaufvertrag über eine Küche abgeschlossen..
Die Küche wurde gleich im Anschluss über ein in dem Möbelhaus abgeschlossenen Darlehensvertrag über eine externe Bank zu 0% Zinsen über einen gewissen Zeitraum mit einer Rate von x Euro mtl. finanziert.
Nun meine Frage :
Im Eifer des Gefechts habe ich den Kaufvertrag unterschrieben und
bin im Nachhinein aber doch nicht so zufrieden ( wenig Unterbringungsmöglichkeiten und teure E-Geräte ) und würde gern vom Kaufvertrag zurücktreten.
Handelt es sich hier um einen verbundenen Vertrag nach § 358 BGB
oder nicht ?
Lt. Darlehensantrag habe ich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, aber gilt dieses dann auch für den Kaufvertrag ?
Denn in dem Kaufvertrag steht nichts über ein Rücktrittsrecht des Käufers. ( Ausnahme : wenn Verkäufer nicht rechtzeitig liefert und auch nach Nachfrist nicht liefern kann u.s.w.)
Und auch der Darlehensvertrag bezieht sich im Widerruf nicht auf den Kauf im Möbelhaus.
Allerdings gibt es ein Beratungsprotokoll zum Beitrittsantrag einer Gruppenversicherung der xxxBank des Darlehensnehmer und dem Möbelhaus als Kooperationspartner.
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar, damit ich von einem evtl. Rücktrittsrecht noch während der Frist Gebrauch machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
PS : Wem muss ich, wenn überhaupt, zuerst widersprechen ?
Nach Ihrer Schilderung gehe ich - vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung - von einem verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 BGB
aus.
Die Voraussetzungen, die § 358 Abs. 3 BGB
dafür nennt, dürften vorliegen:
"Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient."
Wenn Sie betreffend den Darlehensvertrag den Widerruf erklären, sind Sie gem. § 358 Abs. 2 BGB
auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.
Sie sollten also den Widerruf fristgerecht erklären und gleichzeitig darauf hinweisen, dass Sie gem. § 358 Abs. 2 BGB
auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden sind.
Sollte sich das Möbelhaus dagegen sträuben, sollten Sie von einem Anwalt die Vertragsunterlagen konkret prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht