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Kritverträge bei Erbaschaften

| 1. Juni 2018 11:06 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie planen aktuell die Erbschaftsangelegenheiten und hätten dazu zwei Fragen.

(1) Bei der Übertragung einer Immobilie von meiner Mutter (Erblasserin) an mich ihren Sohn (Erbnehmer), ist es mir wichtig, dass die Erblassering auch zukünftig in der Immobilie lebenslang wohnen kann. Zu diesem Zweck wurde bei der Übertragung der Immobilie ein Niesbrauch eingetragen. Im Vertrag, wird darauf hingewiesen, dass die Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB aufgrund des Nießbrauchs nicht zu laufen beginnt. Verstehe ich es richtig, dass die so überschriebene Immobilie bis zum Ende des Nießbrauchs weiterhin in Erbmassen eingeht?

(2) Ich habe in der Vergangenheit der Erblasserin Dahrlehen für bauliche Maßnahmen an einer Erbsache übergeben. Wenn die Erbsache nun auf mich vorfällig (im Rahmen einer Schenkung) übergeben wird, wird dann das Dahrlehen im Rahmen der Erbschaftssumme mindernd berücksichtigt?

Vorab vielen Dank für ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Hantke

1. Juni 2018 | 13:11

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
"Verstehe ich es richtig, dass die so überschriebene Immobilie bis zum Ende des Nießbrauchs weiterhin in Erbmassen eingeht?"

Juristisch korrekt nein, finanziell ja.
Sie sind Eigentümer der Immobilie. Sie gehört nicht mehr zum Nachlass/ zur Erbmasse.
Für den Pflichtteilberechtigten wird der Wert der Immobilie abzüglich Wert des Nießbrauchs allerdings hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzung).

2.
Darlehen werden als Schulden des Erblassers bei der Erbmasse berücksichtigt.
Mit dem Erbfall erlischt jedoch die Darlehensschuld, weil Sie nich gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sein können.

Dennoch wird das Darlehen mindernd im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2018 | 13:29

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