Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich möchte diese dem relativ geringen Einsatz entsprechend beantworten.
Gemeinsam aufgenommene Kredite sollten während der Zeit des Getrenntlebens weiter fortgeführt werden. Eine Verrechnung der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen findet dann im Rahmen der Unterhaltsberechnung statt.
Vor der Scheidung haben beide Eheleute, soweit diese Miteigentümer des Hauses sind die Kreditraten hälftig zu tragen.
Nach der Scheidung gilt jedoch Folgendes:
Im Innenverhältnis kann eine Ehegatte verpflichtet sein, dann die gemeinsame Schuld allein zu zahlen, wenn er allein die Vorteile aus dem Schuldverhältnis zieht.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn nach der Scheidung einem der beiden Ehepartner das gemeinsame Haus zugesprochen wird, das mit Hilfe eines gemeinsam aufgenommenen Kredites gebaut oder erworben wurde.
Dann hat der Ehepartner, dem das Haus zugesprochen wurde, nach der Scheidung auch allein im Innenverhältnis für die Kreditraten aufzukommen, so das Oberlandesgericht Koblenz (3 W 59/02
).
Im Außenverhältnis zur Bank haften aber beide Kreditnehmer/Eheleute weiter gemeinsam.
Bis zur Scheidung hat sich die Frau daher an den Kreditraten zu beteiligen.Dies gilt auch für sonstige Unterhaltskosten, nicht aber für Nebenkosten, die durch Sie verursacht werden (Strom, Gas, Wasser).
Ein fiktives Einkommen würde nicht angerechnet.
Sie kann als Miteigentümerin den Verkauf des Hauses verlangen und diesen letztlich durch Zwangsversteigerung veranlassen. Es handelt sich dabei um die Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft. Da aber noch erhebliche Belastungen bestehen, würde dies keinen Sinn machen.
Ich rate Ihnen, bereits jetzt eine vertragliche Lösung mit Ihrer Frau zu finden und insbesondere zu vereinbaren, wer das Haus behält und wie der andere Teil ausgezahlt wird.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-rechtsauskunft.de
vielen dank für ihre antwort!
doch etwas verstehe ich nicht ganz.
wenn ich zusammen fasse:
in der trennungszeit sind beide verpflichtet den zahlungsverpflichtungen nachzukommen und nach der scheidung muß ich, da ich im haus wohne alles allein zahlen! - verstanden, logisch, wenn mir das haus zugesprochen wird. (übrigens sie lebt ca. 500 km weg und will nicht zurück bzw. das haus haben)
doch kann ich von ihr verlangen,das sie mir das erstattet, was ich für sie bezahlt habe, da eine unterhaltsverrechnung nicht stattfand, sie in einer eheähnlicher lebensgemeinschaft lebt, denke die ist begründet, da sie dort wohnt, den haushalt führt und sogar bald ein kind von ihm bekommt.
bedeutet es nicht eine besondere härte für mich, wenn sie eine zwangsversteigerung veranlassen würde, da ich allein auf den restschulden sitzen bleibe?
welchen ausgleich müßte ich denn bezahlen, für ein haus, überschuldet und ohne verlust nicht zu verkaufen.
ausgleich wäre denkbar, wenn ich ihre "schuld" erstatte, ich mein, das ich für sie die verpflichtungen bis zur scheidung bezahlt habe, bzw. noch zahle.
nochmals vielen dank.
meine nachfragen beziehen sich zum verständnis ihrer antwort.
Sie haben in der Tat Recht. Als Ausgleich würde hier die alleinige Zahlung der Kreditraten durch Sie zählen. Sie finanzieren so den hälftigen Miteigentumsanteil der Frau ja schließlich mit.
Problematisch ist aber, dass die Frau als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch steht und so zur Auflösung der Miteigentümergemeinschaft im schlechtesten Fall die Zwangsversteigerung veranlassen könnte. Mit dem Erlös würden dann zunächst die Finanzierungen bedient. Verbleibt eine Rechtschuld, müsste diese von beiden zu gleichen Teilen getragen werden. Es würde nach einer Zwangsversteigerung ja keiner von Ihnen als Eigentümer das Haus bewohnen, so dass beide wieder im Innenverhältnis für die Darlehensschulden aufzukommen haben.