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Kreditaufnahme möglich nach Tod Generalvollmacht-Geber

26. Oktober 2019 14:35 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


17:53

Vater erteilt Tochter uneingeschränkte Generalvollmacht (transmortal, notariell beglaubigt, Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ) und setzt sie als Alleinerbin im Testament (notariell) ein. Es existiert ein separates Baugrundstück und Bargeld. Der Vater wohnte als Pflegefall bei der Tochter. Das Haus (nicht auf dem separaten Baugrundstück) ist teuer gemietet. Vater wollte das Miet-Haus kaufen, da sich durch die Kreditrate die Kosten im Vergleich zur Miete fast halbieren. Das Haus erbt später auch die Tochter. Hierzu leitet der Vater bereits Finanzierungsanfragen ein, unterschreibt den Auftrag zur Darlehnsvermittlung, ebenso die Selbstauskunft, bespricht Details des Darlehensangebotes mit dem Finanzvermittler, reicht Nachweise über Einkommen/Eigenkapital ein. Eine Vorab-Einschätzung zur Darlehnsbewilligung verläuft sehr positiv. Der Vater verstirbt unerwartet. Die Tochter wird weiterhin im Haus wohnen bleiben. Kann die Tochter mit der Generalvollmacht den Vertrag zum Abschluss bringen, d.h. für den Vater den Darlehsvertrag unterschreiben? Die Kreditraten würde die Tochter zahlen, sie kann nur aus persönlichen Gründen nicht selbst einen Kreditvertrag abschließen. Ggf. würde der Bruder bürgen.
Könnte die Tochter ggf. mit der GV im Namen des Vaters eine Grundschuld (zur freien Verwendung) auf dem separaten Baugrundstück eintragen lassen und damit das Miethaus kaufen? Tochter ist rechtlich vorgebildet. Es reicht eine kurze Antwort. Vielen Dank.



lassen?

26. Oktober 2019 | 15:56

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller/in,

der Abschluss eines Kreditvertrages oder die Eintragung einer Grundschuld nach dem Tod des Erblassers sind nicht möglich, egal wie weit die Verhandlungen schon fortgeführt worden sind. Dass es sich um eine notarielle, transmortale Vollmacht ohne Beschränkungen nach § 181 handelt ändert hieran nichts.

Es muss hier grundsätzlich jeweils berücksichtigt werden, ob das Verhalten dem mutmasslichen Willen des Vollmachtgeber entspricht. Aufgrund des Todesfalls ist aber keine Person mehr vorhanden, die sich einen Willen bilden kann auf den dann abgestellt wird. Etwas andere wäre allenfalls denkbar wenn keine Kenntnis über den Todesfall besteht was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.

Die Vollmacht über den Tod hinaus soll grundsätzlich "nur" dazu dienen den Erben oder eine Dritte Person auch schon vor Erteilung des Erbscheins in die Lage zu versetzen, über die vorhandenen Vermögenswerte zu verfügen. Insbesondere wenn z.B. Beerdigungskosten zu bezahlen sind. Die Vollmacht dient aber auch insbesondere der Absicherung des Vertragspartners, hier der kontoführenden Bank. Lesenswert ist hierzu das Urteil des BGH vom 24. 3. 2009 – XI ZR 191/08 , auch wenn der von Ihnen geschilderte Sachverhalt etwas abweicht. Der BGH schränkt die Vollmacht schon insoweit ein, dass eine Auflösung des Kontos nicht gedeckt ist. Damit dürfte klar sein dass erst Recht keine Aufnahme eines weiteren Kredits möglich ist:

Zitat:
[21] bb) Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen.
[22] So hat der erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertraglichen Rechtsstellung eines Konto- (Mit-) Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89 , WM 1990, 2067 , 2068; siehe ferner BGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 219/91 , WM 1993, 141 , 143). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern (OLG Hamm, WM 1995, 152 , 153; Erman/Palm, BGB 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 43; vgl. auch OLG Düsseldorf, WM 1983, 547, 548 sowie OLG Frankfurt am Main, WM 1985, 1199, 1200; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48).
[23] cc) Bei einer "transmortalen" Kontovollmacht unter Eheleuten, wie sie hier in Frage steht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision keine andere rechtliche Beurteilung.


Einfach gesagt kann der Bevollmächtigte über alle vorhandenen Verträge verfügen, nicht aber neue begründen.

Zudem wäre den Schutzinteressen der Vertragspartners (Bank) nicht genüge getan, wenn diese den Vertrag mit einem Toten abschließen würde.


Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die angesprochene Bürgschaft auch ausreichend ist.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für Zukunft Alles Gute. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2019 | 17:08

Vielen Dank für Ihre umgehende Antwort. Leider denke ich aber, dass hierbei der Aspekt der Generalvollmacht nicht ganz berücksichtigt wurde. Es geht weder um eine Bankvollmacht, noch um eine Kontrollvollmacht, sondern eine allumfassende Generalvollmacht, die speziell beim Notar aufgesetzt wurde. Sie beinhaltet u.a. die Vertretung in allen Vermögens,- Steuer und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jede denkbare Richtung, erstreckt sich uneingeschränkt auf alle entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäfte und genehmigt den Abschluss von Verträgen, auch mit mir selbst oder mich vertretenden Personen. So die Formulierung. Dazu kommt, das es keinen Passus gibt, der diese Berechtigungen durch den Tod beendet oder einschränkt, sondern explizit über den Tod hinaus gilt. Bezüglich der Spar-und Girokonten in der Bank bin ich schon jeher verfügungsberechtigt. Laut Aussage der Bank würde mich die Generalvollmacht, ohne meine Verfügungsberechtigung, ebenso zur uneingeschränkten Kontoverfügung berechtigen und auch zu sämtlichen Handlungen bezüglich des Kontos ermächtigen, wie z.B. das Auflösen des Kontos meines Vaters. Dies ist auch der Sinn und Zweck einer Generalvollmacht, welche im Vergleich zur Bank-oder Kontrollvollmacht viel mehr Gewicht hat und damit weitaus weniger Einschränkungen unterliegt. Das Thema Bankkonten ist hier jedoch nicht relevant.
Sie schreiben: Es muss hier grundsätzlich jeweils berücksichtigt werden, ob das Verhalten dem mutmasslichen Willen des Vollmachtgeber entspricht. Aufgrund des Todesfalls ist aber keine Person mehr vorhanden, die sich einen Willen bilden kann auf den dann abgestellt wird.
Dies beziehe ich jetzt auf den Kauf, die Finanzierung des Hauses. Für mich zeigt sich durch das eigenständige Arrangement meines Vaters, die Unterschrift auf dem Darlehnsvermittlungsauftrag, die Unterschrift auf der Selbstauskunft, das Einreichen aller relevanten Unterlagen (Hauszeichnungen, Einkommensbelege usw.) durchaus ein eindeutig erkennbarer Willen zum Abschluss einer Kredit-Finanzierung. Auch stand mein Vater ständig im persönlichen Kontakt mit dem Verkäufer und unterschrieb einen Kaufvorvertrag, der noch notariell beurkundet werden sollte. Die Notarin klärte meinen Vater damals bei der Generalvollmacht auch insoweit darüber auf, dass ich zu Lebzeiten und auch im Todesfall unneigeschränkt über seine Immobilienwerte verfügen kann, z.B. das Baugrundstück verkaufen. Auf Grund dieser ganzen Konstellationen ist sich die Bank, bei der mein Vater den Kredit beantragt hat, nicht sicher, ob ich das "Geschäft" zum Abschluss bringen kann, da es sich in der Vollmacht durchaus so darstellt. Ändert meine Konkretisierung etwas an der Rechtslage bzw. Ihrer Antwort?
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2019 | 17:53

Sehr geehrte Fragestellerin,

das ändert leider auch nichts, egal wie weitreichend die Vollmacht ist und war und was Sie zu Lebzeiten hätten an Verträgen abschließen können, mit dem Tod sind Ihnen diese Möglichkeiten genommen da es den Vertretenen nun nicht mehr gibt.

Wenn die Bank das anders sieht und dies später nachweisbar wäre würde ich allerdings davon ausgehen, dass eine Strafbarkeit Ihrerseits ausgeschlossen ist und es für die Bank schwer wird sich bei Schwierigkeiten zu Ihren Ungunsten auf den Abschluss nach Todsfall zu berufen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

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