Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie dürfen jederzeit den Arzt wechseln. Auch der neue Arzt darf Ihnen eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Wenn diese auf der gleichen Diagnose basiert, dann wird das auch eine Folgebescheinigung sein. Anderenfalls eine neue Erstbescheinigung.
Das ist aber für Sie nicht im Hinblick auf die Besoldung sondern allenffalls für die Frage nach der Beurteilung Ihrer dauerhaften Dienstfähigkeit relevant. Vgl. dazu die Regelung in § 44
Bundesbeamtengesetz zur Dienstunfähigkeit in Folge einer länger andauernden Erkrankung.
Die Bescheinigung muss, so wie bisher praktiziert, jeweils spätestens am Tag nach dem Sie abläuft erneuert werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Ich bin seit acht Wochen wegen einer Depression krankgeschrieben. Ich habe nun den Therapeuten gewechselt und dieser hat mich weiterhin krankgeschrieben. Allerdings hat er mir keine Folge- sondern eine Erstbescheinigung ausgestellt. Kann das zu Problemen mit meinem Arbeitgeber (Beamter Bund) führen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Die Unterscheidung zwischen der Erst- und Folgebescheinigung wird aufgrund der Diagnose getroffen. Diese Unterscheidung ist hauptsächlich relevant für die Frage der Lohnfortzahlung bzw. des Krankengeldbezuges. Da Sie Beamter sind spielt das aber für Sie keine Rolle. Für Sie ist eher die insgesamte Dauer der Dienstunfähigkeit von Relevan, wie in meiner Ausgangsanwort bereits mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen