Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
haften die Eltern beim Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Beim Volljährigenunterhalt entfällt eine Bestimmungsmöglichkeit hinsichtlich des Unterhalts nach § 1612 Abs. 2 BGB
, das heißt beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig, BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. XII ZR 112/05
. Andererseits hat der BGH aber auch entschieden, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dann Kostgeld verlangen kann von dem Kind bzw. das Kind im Gegenzug für die Verköstigung auf die Auskehrung des Kindergeldes verzichtet, BGH FamRZ 2006, 774
. Für die Berechnung Ihres Unterhaltsanteiles ergibt sich jedenfalls kein Unterschied, weil es hierfür einzig und allein auf die anteilige Haftung ankommt. Die Eltern haften eben nicht als Gesamtschuldner, sondern eben anteilig.
In Bezug auf die Krankversicherung gilt, dass in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten sind. Besteht also keine Familienversicherung für das minderjährige Kind, muss zusätzlich zum Tabellenunterhalt vom unterhaltsverpflichteten Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden, wobei allerdings dieser Beitrag das unterhaltsrelevante Einkommen (das heißt für die Eingruppierung Düsseldorfer Tabelle) vorab reduziert. Wenn beide Eltern anteilig für den Unterhalt haften, wie beim volljährigen Kind, dann auch für den Krankenvorsorgeunterhalt.
Einen Verrechnungsanspruch hinsichtlich des weiteren Barunterhalts haben Sie nicht, wenn das Kind weiterhin familienversichert über Sie ist, da der Barunterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle unabhängig vom Krankenvorsorgeunterhalt besteht.
Bitte beachten Sie, dass seit 2007 ein Wechsel in die PKV nicht mehr ohne weiteres möglich ist (das wäre aber ein anderes Thema, siehe hierzu SGB V). Beachten Sie bitte auch, dass, soweit Sie in die PKV wechseln würden, sich auch Ihr Einkommen ändern könnte und daher sich auch das barunthaltsrelevante Einkommen.
Ein volljähriges Kind kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGB V
(und dort nachfolgender Bestimmungen) weiterhin familienversichert bleiben.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank für die Antwort, eine Nachfrage:
Ich stelle fest: Ich kann die Einsparung bei der KV über die Krankenversicherung nicht verrechnen.
Sollte ich jetzt in die PKV wechseln, verliert mein Sohn seine Krankenversicherung über meine bisherige Familienversicherung, wer kommt dann für seine KV auf? Ich vermute er selber aus dem Barunterhalt, den er von beiden Eltern erhält.
Vielen Dank Klaus Kottwitz
Sehr geehrter Ratsuchender,
den ersten Satz „Ich kann die Einsparung bei der KV über die Krankenversicherung nicht verrechnen." ist mir von der gewollten Aussage leider unverständlich.
Allerdings gilt: Wenn sich Ihr Einkommen dadurch erhöht, dass die PKV-Beiträge niedriger sind als in der GKV, dann kann sich Ihre Barunterhaltspflicht (ohne KV-Beiträge für das Kind) zusätzlich erhöhen, wenn Sie dadurch z.B. in eine andere Gruppe nach Düsseldorfer Tabelle rutschen, bzw. die anteilige Haftung sich dadurch ändert (das heißt die Quote der Haftung kann sich ändern).
Hinsichtlich der Nachfrage habe jene bereits beantwortet, aber mich scheinbar für Ihr Verständnis nicht klar genug ausgedrückt:
Die Krankenversicherungsbeiträge sind ZUSÄTZLICH zum normalen Bar-Tabellenunterhalt (nach Düsseldorfer Tabelle) vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Bei Volljährigen eben anteilig von beiden Elternteilen je nach Höhe des Einkommens nach der jeweiligen Quote. Die (zusätzliche) Zahlung erfolgt aber tatsächlich natürlich dann an den Sohn und der Beitrag wird dann von diesem an die PKV zu zahlen sein.
Das OLG Frankfurt führt in seinen Unterhaltsgrundsätzen (Leitlinien) unter Punkt 11.1. aus:
„Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen."
Da beim Volljährigen beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, haben Sie den zusätzlichen Aufwand anteilig zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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