Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie haben richtig erkannt, dass mit Eintritt der Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig anteilig nach dem jeweiligen Einkommen sind, § 1606 III 1 BGB
, da bei erwachsenen Kindern der Betreuungsbedarf wegfällt.
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind, diese sind daher von den Unterhaltspflichtigen zu tragen. Wenn beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen, haften sie damit anteilig nach ihren Verhältnissen auch für die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes (die anteilige Haftung muss nicht 50:50 zu, sondern richtet sich prozentual nach dem jeweiligen Einkommen). Beide Elternteile sind also anteilig an den Beiträgen zu beteiligen. Sie sollten prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, dass das Kind in der gesetzlichen Familienversicherung eines Elternteils, sofern eine gesetzliche Versicherung vorhanden ist, mitversichert werden kann.
Ich hoffe, meine Ausführungen genügen Ihnen zunächst für eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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