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Krankenkasse - MDK

6. Juni 2006 17:29 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Zeit beziehe ich Krankengeld, nach einer Operation. Da es die Vierte innerhalb von etwas mehr als einem Jahr ist bin ich zudem noch in psychologischer Behandlung. Die Operation ist abgeheilt, jedoch bin ich vom Psycholgen noch weiter krankgeschrieben wegen PTSD auch läuft ein Antrag zu einer Rhea um endlich wieder gesund zu sein.

Nun zur Frage:

Am Mo. 29.05. schreibt die Krankenkasse
- Posteingang 31.05.06 -
dass der MDK am 29.5. entschieden hat, dass ich am Do. 1.6. wieder gesund sei und KEIN Krankengeld bekomme, außer der Psychologe schreibt bis
- Fr. 2.6. -
die ausführliche medizinische Begründung. Diese würde dann dem MDK erneut vorgelegt und würde dieser entscheiden, dass ich nicht krank sei, würde ich kein Krankengeld erhalten.

1. Frage - muss die Krankenkasse mit dieser Aufforderung nicht mehr Zeit einräumen für den Arzt?

Zum Glück hatte ich ohnhin beim Arzt am 1.6. einen Termin und weiß, dass mein Psychologe diese Woche alles zur Krankenkasse schickt.

2. Frage - muss die Krankenkasse mir nicht "wenigstens" bis zum 1.6. mein noch ausstehendes Krankengeld überweisen?

3. Frage - kann mein Arbeitgeber mir jetzt kündigen, weil ich am Fr. 2.6. nicht arbeiten war, obgleich ich vom
Arzt bis 20.06.06 krankgeschrieben bin?

Welche Schritte empfehlen Sie mir?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller







-- Einsatz geändert am 06.06.2006 19:59:51

6. Juni 2006 | 20:40

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1.
Prinzipiell hätte die Krankenkasse Ihnen mehr Zeit für die Konsultation Ihres Arztes einräumen müssen. Wenn Sie etwa keinen Termin in dem vom Medizinischen Dienst gesetzten Zeitraum erhalten hätten, wäre dies ein guter Grund für einen Widerspruch gewesen.

2.
Selbst wenn Sie ab dem 01.06. wieder als gesund gelten, erkennt die Krankenkasse damit bis einschließlich zum 31.05. Ihre Krankheit mit allen sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen in Gestalt etwa der Zahlung von Krankengeld an.

3.
Sofern Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Nichterscheinens zur Arbeit aus. Diesbezüglich sind die Annahmen des MDK überholt.

Da ich Ihre Gesamtsituation nicht kenne, kann ich diese nicht seriös beurteilen oder Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung über die Beantwortung Ihrer Fragen hinaus hilfreiche Hinweise für ein Vorgehen geben. Grundsätzlich sollten Sie aber das Gespräch mit Arbeitgeber und Krankenkasse suchen und mit diesen eine Lösung suchen, wie Sie schnellst möglich psychisch wie körperlich gesund werden und an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Ich wünsche Ihnen eine gute und baldige Genesung!

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt



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