Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist es so, dass eine weitere Erkrankung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Verlängerung des Krankengeldbezuges bewirkt.
Es gilt hier der § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V
:
Zitat:§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
Es ergibt sich hier, dass das Krankengeld für maximal 78 Wochen gewährt wird Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Erkrankung immer die gleiche ist, vielmehr reicht im Grunde die Feststellung, dass der Berteffende durchgehend erkrankt ist.
Ich bedauere Ihnen hier keine positivere Auskunft geben zu können, wünsche Ihnen aber trotzdem noch einen schönen Abend,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke