Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Bestätigt der behandelnde Arzt, dass hier keine Unterbrechung in der Krankschreibung vorliegt, ist dies ausreichend, dass die Krankenkasse die Kündigung zurück zu nehmen und die Fortzahlung des Krankengeldes wieder aufnehmen muss?"
Wenn eine ununterbrochene Krankschreibung vorliegt, dann wäre die Kündigung nicht rechtswirksam und das Krankengeld fortzuzahlen.
Allerdings ist hier nach Ihrer Schilderung tatsächlich eine Unterbrechung eingetreten, denn die AU Bescheinigung musste zwingen am 13.02.2015 erfolgen.
Frage 2:
"alls nicht, läuft dies ja sicherlich - wie heutzutage oftmals - auf den Klageweg hinaus.
Wer ist dann der Leistungsträger, der in dieser Zeit - also bis zur Klärung des Sachverhaltes - Leistungen erbringt? Wie bereits beschrieben, ist mein Mann ja arbeitslos."
Ihr Mann müsste sich dann entweder an das Arbeitsamt (wenn wieder arbeitsfähig) oder das Jobcenter/Sozialamt wenden und die entsprechenden Anträge stellen.
Das eigentliche Problem ist, dass ihr Mann seinen Krankengeldanspruch durch die unterbrochene Krankschreibung verloren hat ( § 192
I Nr. 2 Alternative 1 SGB V). Diese Entscheidung der Krankenkasse müssten Sie ggf. vor dem zuständigen Sozialgericht angreifen, damit die Bescheide nicht ohne Weiteres rechtskräftig werden.
Frage 3:
"Oder ist mein Mann dann automatisch bei meiner Krankenkasse familienversichert?"
Das Problem ist hier weniger die Versicherung. Diese lässt sich ggf. als Familienversicherung nach § 10 SGB V
fortführen sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies wäre dann mit Ihrer Krankenkasse abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 01.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Anwalt,
Ihren knappen Antworten ist zu entnehmen, dass Sie den Sachverhalt genau so sehen, wie die Krankenkasse auch.
U.a. schreiben Sie, dass die AU Bescheinigung hätte zwingend am 13.02.2015 erfolgen müssen. Vielleicht erklären Sie uns noch, wie man als Versicherter davon Kenntnis bekommt, wenn die Krankenkasse vorab keinen Hinweis da gibt.
Des weiteren wäre es - sicherlich auch für andere Versicherte - interessant zu erfahren, wie man als Patient seinen behandelnden Arzt in solchen Fällen zwingen kann, einem an dem erforderlichen Tag einen Termin zu geben. Nach unserem Kenntnisstand entscheidet der Arzt über den Folgetermin und nicht die Krankenkasse.
Vielen Dank.
Nachfrage 1:
"Vielleicht erklären Sie uns noch, wie man als Versicherter davon Kenntnis bekommt, wenn die Krankenkasse vorab keinen Hinweis da gibt."
Das wird anhand der Mitteilungen der Krankenkasse aufzuklären sein, ob diese ausreichend über die Folgen einer unterbrochenen Krankmeldung aufgeklärt hat.
Es ist jedenfalls nicht unumstritten, dass es sich die Krankenkassen in dieser frage mitunter etwas zu leicht machen.
Nachfrage 2:
"wie man als Patient seinen behandelnden Arzt in solchen Fällen zwingen kann, einem an dem erforderlichen Tag einen Termin zu geben."
Indem man bereits bei der terminvergabe darauf hinweist, dass es um eine AU-Folgebescheinigung geht und der Verlust des Krankengeldanspruchs droht.
In der Regel verursachen derartige Folgekrankschreibungen auch keinen erhöhten Aufwand.