Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Wird während des Elterngeldbezuges Einkommensersatzleistungen bezogen, werden diese zum Teil auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Dabei ist zu unterscheiden, ob die entsprechende Leistung auf Grund der Geburt des Kindes gezahlt wird oder eine dem Elterngeld vergleichbare Funktion erfüllt.
Krankengeld ist eine nicht auf Grund der Geburt eines Kindes gezahlte Einkommens-/Entgeltersatzleistung.
Während des Elterngeldbezuges führt der gleichzeitige Bezug von Krankengeld zu einer Anrechnung. Es bleiben jeweils 300 € Elterngeld anrechnungsfrei, die der antragstellende Elternteil zusätzlich zum Krankengeld behalten darf.
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nimmt; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist.
Nach Ihren Angaben dürften Sie daher weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld und Elterngeld haben, wobei 300,- € Elterngeld anrechnungsfrei ist, § 3 Abs. 2 BEEG
.
Lediglich während der Mutterschaftszeiten ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Die Bewilligung von Elterngeld steht nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung. Die Bewilligung kann auch nach den §§ 45
oder 48 SGB X
zurückgenommen oder aufgehoben werden, sofern der Elterngeldbescheid von Anfang an rechtswidrig war oder wegen einer Änderung der Verhältnisse nach seinem Erlass rechtswidrig geworden ist, § 26 Abs. 1 BEEG
.
Bitte beachten Sie, dass das Hinzutreten oder Weglassen eines nicht bekannten Faktors das Ergebnis anders ausfallen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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