Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Frage ist mit „Nein" zu beantworten. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit „voraussichtlich […] bis" bescheinigt ist, handelt es sich dabei um eine Bescheinigung im Sinne des § 46 Satz 2 SGB V
, so daß der Krankengeldanspruch erlöschen kann, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am darauffolgenden Werktag ärztlich festgestellt wird.
Durch die Änderung des § 46 SGB V
vom 23.07.2015 wurde die „Krankengeldfalle" entschärft, welche dadurch entstanden war, daß die Versicherten gehalten waren, sich bereits am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen, da nach § 46 Satz 1 SGB V
der Anspruch auf Krankengeld „von dem Tag an [entstand], der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt[e]". Versäumte der Versicherte dieses, erlosch sein Krankengeldanspruch.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt Vasel. Allerdings erscheint mir Ihr klares „Nein" jenseits des Gesetzeswortlauts mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 GG und die Folge, dass der materiell-rechtliche Krankengeld-Anspruch aus der staatlichen Pflichtversicherung mit Beitragszwang aus rein formalen Gründen verfällt und damit auch der Versicherungsstatus endet, eher apodiktisch als überzeugend.
Nachfrage:
Worauf konkret stützen Sie Ihre – rechtsverbindliche – Antwort, dass eine „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich-Bescheinigung" ebenso wie eine „letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit - Endbescheinigung" ein „b e s c h e i n i g t e s E n d e der Arbeitsunfähigkeit" i. S. des § 46 Satz 2 SGB V ist? Gibt es dazu Urteile, Kommentarstellen oder eine Festlegung des Deutschen Anwaltvereins / Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht? Mir sind dazu nur die gegenteiligen Urteile des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, und des Sozialgerichts Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 409/14 und S 19 KR 160/15, bekannt.
Mit anderen Worten: würden Sie trotz des Schutzbedürfnisses der Versicherten in der sozialen Krankenversicherung lt. § 2 Abs. 2 SGB I und § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB I, wie dies im BSG-Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, Nr. 28 * hervorgehoben wurde, tatsächlich davon absehen, für Ihre Mandanten in Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren die günstigere gegenteilige Position zu vertreten, ggf. warum?
* https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.05.2017&Aktenzeichen=B%203%20KR%2022/15%20R
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das hiesige Portal ist kein juristisches bzw. sozialrechtliches Diskussionsportal, sondern dazu gedacht, ratsuchenden Bürgern verständliche und praktikable Antworten bzw. zumindest eine rechtliche Orientierung zu geben.
Daher ist meine Antwort pragmatisch ausgefallen. Im Hinblick auf die restriktive Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welche zur „Krankengeldfalle" führte (und die Gesetzesänderung veranlaßte), dürften die von Ihnen zitierten Urteile Einzelfälle bleiben. Das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf den Änderungsentwurf bereits mit Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R
– festgestellt, daß „Versicherte […] den Anspruch auf Krg künftig behalten [sollen], soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird." und die abweichende Auffassung des LSG NRW (ähnlich der von Ihnen zitierten des SG Mainz) verworfen.
Entsprechend hat das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 23.08.2016 - S 13 KR 337/15
- entschieden: „Dies folgt aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V
, der regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er ist für den Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich. Diese Vorschrift ist keine bloße Zahlungsvorschrift, sondern regelt das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 37/06 R
); dies gilt auch, wenn es sich um eine Folgebescheinigung aufgrund derselben Krankheit handelt (Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl. 2010, § 46 Rdnr. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG)." (ähnlich auch Sozialgericht Neuruppin: Beschluß vom 26.11.2015 - S 20 KR 321/15 ER
)
Einen Mandanten, dessen Krankengeldanspruch erloschen ist, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht entsprechend § 46 Satz 2 SGB V
lückenlos vorliegen, würde ich auf die durchaus uneinheitliche, jedoch für ihn eher ungünstige Rechtsprechung hinweisen. Wenn er die Sache dann (ggf. mit Prozeßkostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung) trotzdem durchfechten will, würde ich mich selbstverständlich für ihn engagieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt