Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Laut Gesetz erhalten Sie das Krankentagegeld bei der Absicherung über die Künstlersozialkasse erst nach 42 Tagen ununterbrochener Krankschreibung. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie eine gesonderte Absicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse haben. (vgl. § 46 Satz 2
und 3 SGB V)
Sollte Ihnen jedoch eine Mitarbeiterin der Künstlersozialkasse eine falsche Auskunft gegeben haben, und Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden sein, könnten Sie diesen Schaden gegenüber der Sozialkasse unter Umständen auch gerichtlich geltend machen. Allerdings müssten Sie den Sachverhalt nachweisen. Dies wird wegen der fehlenden Schriftstücke, wie Sie schon richtig eingeschätzt haben, schwierig werden.
Der vorgenannte Anspruch ergibt sich aus den Beratungs- und Hinweispflichten der KSK gemäß §§ 12
-14 SGB I.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Diese Antwort ist vom 29.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Tertel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Danke, dass Sie mich in meiner schwierigen Situation mit ihrem juristischen Fachwissen unterstützen.
Können Sie mir bitte noch mitteilen wo (in welchem Gesetz, unter welchem Paragrafen) festgelegt ist, dass die Krankschreibung ununterbrochen sein muss?
Ergibt sich denn nicht aus § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit nur einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für insgesamt sechs Wochen haben (auch wenn sie dazwischen gearbeitet haben)?
Da ich die selben Beiträge zahle wie ein Angestellter, müsste ich doch auch die gleichen Ansprüche haben wie ein Angestellter. Oder liegt das im Ermessen der Krankenkasse?
Für Ihre Antworte bedanke ich mich!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der Entgeltfortzahlungsanspruch betrifft nicht Ihren Fall. Dieser soll gerade die Lücke zwischen der Krankschreibung und dem Zahlungsbeginn der Krankenkasse überbrücken. Diese Lücke beträgt eben 6 Wochen und wird mit § 3 des Gesetzes geschlossen. Bei erneuter Erkrankung mit einer neuen Krankheit muss der Arbeitgeber unter Umständen erneut zahlen.
Da Sie nicht angestellt sind, greift die Vorschrift hier nicht. Für eine Verkürzung der Übergangszeit hätten Sie eine gesonderte Versicherung abschließen müssen mit entsprechenden Kosten.
Der Beginn und die Notwendigkeit der ununterbrochenen Dauer der Erkrankung ergibt sich aus der bereits von mir genannten Vorschrift sowie aus dem Gesamtzusammenhang. So ist zum Beispiel auch der Krankengeldbezug bei normal Angestellten ausgeschlossen soweit diese nicht ununterbrochen durch einen Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage umfassend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tertel