Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.
Der Verkäufer, also der Händler, ist nach dem Gesetz verpflichtet, für die Dauer von mindestens 1 Jahr die Gewährleistung für das gekaufte Fahrzeug zu übernehmen. D. h., der Verkäufer hat dafür einzustehen, daß das Wohnmobil bei Übergabe frei von Sachmängeln ist. Wenn innerhalb der Gewährleistungszeit (mindestens 1 Jahr) ein Mangel auftritt, hat der Verkäufer dann dafür einzutreten, wenn der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen ist. Ist der Mangel erst später aufgetreten, gibt es die Gewährleistungsansprüche nicht.
2.
In Ihrem Fall kommt es also darauf an, ob die Ursache dafür, daß der Keilriemen abgesprungen ist, bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhanden gewesen war.
Hier hilft Ihnen die Beweislastumkehr, wonach bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auftreten, vermutet wird, daß die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sind. D. h., der Händler muß im Streitfall beweisen, daß der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war, sondern erst später eingetreten ist.
3.
Wann der Mangel aufgetreten ist, läßt sich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht sagen.
Sie sollten Gewährleistungsansprüche geltend machen und den Händler auffordern, die Reparatur durchzuführen und hierfür auch die Kosten zu übernehmen.
Rechtlich ist die Sache weitaus komplizierter, als es Ihnen auf den ersten Blick scheinen mag. Daher werden Sie nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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