Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie nicht die Heizungsanlage zunächst bloß gekauft und dann einen gesonderten Vertrag über den Einbau geschlossen haben, sondern dass Sie einen einheitlichen Vertrag über den Erwerb des Gerätes und dessen Einbau geschlossen haben. Dann haben Sie keinen Kauf- sondern einen Werkvertrag geschlossen. Vom Handwerker als Werk ist dann die mangelfreie Montage der voll funktionsfähigen Heizungsanlage geschuldet.
Im Werkvertragsrecht existieren Gewährleistungsrechte, die denen des Kaufrechts sehr ähnlich sind. Allerdings existieren auch Unterschiede: Im Kaufrecht obliegt das Wahlrecht, ob bei einer mangelhaften Kaufsache eine Nachbesserung durch Reparatur oder eine Nachlieferung durch Beschaffung einer mangelfreien Sache erfolgen soll, dem Käufer. Im Werkvertragsrecht kann der Werkunternehmer, also der Handwerker, entscheiden, ob nachgebessert oder nachgeliefert wird. Eine Nachlieferung der ganzen Heizungsanlage können Sie daher nicht erzwingen. Anders wäre dies bloß, wenn der Austausch einzelner Ersatzteile nicht zu einem mangelfreien Werk führen kann. Wenn die gesamte Anlage ausgetauscht werden müsste, damit sie voll funktioniert, müsste dies geschehen.
Aber: Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Besteller des Werkes zum Rücktritt vom Werkvertrag berechtigt und kann so eine Rückabwicklung des Werkvertrags erreichen. Problematisch ist im Werkvertragsrecht allerdings, wann von einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung auszugehen ist. Während der Gesetzestext dies im Kaufrecht klar definiert (dort gilt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen), fehlt eine entsprechende Regelung im Werkvertragsrecht. Hier ist diese Frage anhand des konkreten Einzelfalls zu bewerten. So hat z.B. das OLG Hamm durch Urteil vom 28.02.2013 (21 U 86/12
) einem Werkuntermnehmer Recht gegeben und ihm einen weiteren Nachbesserungsversuch zugestanden, nachdem er bereits vier Mal vegeblich versucht hatte, eine Haustür zu montieren. Viele andere Gerichte gehen aber davon aus, dass zumindest nach einem zweiten vergeblichen Versuch von einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung auszugehen ist, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte einen anderen Schluss rechtfertigen.
In Ihrem Fall würde ich nach den mir bekannten Informationen auch von einem Fehlgeschlagen der Nacherfüllung ausgehen. Wenn ein dreimaliger Austausch des defekten Bauteiles nicht zu einem mangelfreien Werk geführt hat, ist es m.E. sehr unwahrscheinlich, das dies beim vierten Mal anders ist. Um Ihre Rechtsposition jedoch zu stärken, empfehle ich, den Handwerker anzuschreiben und unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, die gesamte Heizungsanlage auszutauschen oder Ihnen schriftlich mitzuteilen, was bei diesem vierten Austausch anders laufen sollte als bei den drei vorangegangenen. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass der Handwerker dieser Aufforderung nachkommt, spricht viel dafür, dass Sie wirksam vom Werkvertrag zurücktreten können (wenn dies auch aus o.g. Gründen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann). Ihre Gewährleistungsansprüche sind übrigens davon unabhängig, ob der Handwerker seinerseits Ansprüche gegen den Heizungslieferanten geltend machen kann oder nicht.
Sollten Sie im weiteren Verlauf rechtsanwaltliche Hilfe benötigen, können Sie gern telefonisch oder per Email Kontakt zu mir aufnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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