Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Die Kosten der Bestattung hat der Erbe zu tragen. § 1968 BGB
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Schlagen Sie die Erbschaft aus und nimmt Ihre Schwester die Erbschaft an, so hat Ihre Schwester dann als Erbin die Kosten der Bestattung zu tragen.
Da das Sozialamt die Bestattungskosten erst einmal übernommen hat, wird es kaum ein zu erwartendes Erbe geben, denn sonst wäre aus der Erbmasse die Bestattung beglichen worden.
Sie werden vom Nachlassgericht nur dann informiert, wenn es ein Testament gegeben hat und dieses eröffnet wird.
Sie haben die Möglichkeit, das Erbe nach Ihrer Mutter binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Todesfalls auszuschlagen. Hierzu müssen Sie entweder vor einem Notar eine entsprechende Erklärung abgeben bzw. direkt beim Nachlassgericht am Wohnsitz Ihrer Mutter. Die 6-Wochen-Frist ist nicht verlängerbar und zwingend einzuhalten.
Schlagen alle Erbe die Erbschaft aus, so regelt sich die Kostenübernahme für die Bestattungskosten nach dem Bestattungsgesetz Ihres Bundeslandes. Leider kann ich nicht nachvollziehen, in welchem Bundesland Sie leben. In der Regel ist es aber so, dass dann die Kinder die Bestattungskosten tragen müssen und der Anteil an den Kosten nach Kopfteilen aufgeteilt wird.
Ob Ihnen die Übernahme der Bestattungskosten zugemutet werden kann, richtet sich im Wesentlichen nach dem Einkommen. Der langjährige Kontaktabbruch alleine wird Sie jedoch nicht von der Übernahme der Bestattungskosten entbinden, falls alle Erben ausschlagen.
Die Schulden bei den Versandkosten gehen nur dann auf Sie über, wenn Sie das Erbe antreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, brauche ich kein Erbe ausschlagen,wenn kein Testament vorliegt ?
Ihre Frage zum Bundesland
Ich lebe im Bundesland Brandenburg.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn kein Testament vorliegt, werden Sie automatisch Erbe. Sie müssen daher in jedem Fall das Erbe ausschlagen, wenn Sie es nicht antreten wollen. Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beginnt, wenn kein Testament vorliegt, mir Kenntnnis des Todesfalls und beträgt dann 6 Wochen. Liegt ein Testament vor, dann ab Testamentenseröffnung. Sie sollten sich daher zeitnah mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen und erfragen, ob ein Testament dort vorliegt. Sollte kein Testament vorliegen und wollen Sie das Erbe ausschlagen, sollten Sie dies zeitnah tun. Falls Sie eigene Kinder haben, müssten diese aber dann auch die Erbschaft ausschlagen.
Ihre Besattungspflicht ergibt sich aus § 20 des Bestattungsgesetzes des Landes Brandenburg. Sie werden dann Kosten übernehmen müssen, wenn Sie über ausreichendes Einkommen verfügen und alle anderen gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -