Sehr geehrte Ratsuchende,
der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2020, Az.: X ZR 7/20 ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass der Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht eine Schenkung darstellt.
Das hat dann zur Folge, dass das Sozialamt, wenn Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden müssen, Ansprüche auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung der Mutter geltend machen kann.
Dieser Rückforderungsanspruch betrifft nicht den möglichen Verkaufserlös für die gesamte Immobilie. Die Schenkung der Immobilie liegt bereits mehr als 10 Jahre zurück.
Der Rückforderungsanspruch bezieht sich allein auf das gelöschte Wohnrecht.
Nach dem BGH ist die Höhe des Anspruchs aber nicht der Wert des Wohnrechts, sondern die Höhe der Zuwendung. Das spiegelt sich dann in einem höheren Kauferlös für die Immobilie wieder. Und genau diese Differenz zwischen Kauferlös mit Wohnrecht und Kauferlös ohne Wohnrecht ist der Wert der Schenkung.
Sie können natürlich auch das Wohnrecht entgeltlich ablösen. Dann ist der Mutter ein angemessener Betrag zu zahlen. Dabei sollte zumindest der Wert des Wohnrechts erreicht werden.
Vermutlich wird das aber den höheren Kauferlös nicht erreichen. Dann müssen Sie entscheiden, ob Sie den Betrag erhöhen oder abwarten, ob überhaupt noch Ansprüche des Sozialamts geltend gemacht werden. Möglicherweise gibt sich das Sozialamt schon damit zufrieden, dass das Wohnrecht entgeltlich übertragen wurde und akzeptiert, dass keine Schenkung vorliegt.
Der Notar kann das bei Löschung des Wohnrechts aufnehmen. Das ist auch wichtig, denn dann wird klar, dass das Löschen entgeltlich erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre ausführliche, schnelle Antwort.
Einiges ist mir noch nicht ganz klar.
Sie schreiben:
„Dann ist der Mutter ein angemessener Betrag zu zahlen. Dabei sollte zumindest
der Wert des Wohnrechts erreicht werden."
Können wir dann den Wert aus dem Notarvertrag x stat. Lebenserwartung annehmen oder
nach Formel (Kaltmiete x stat.Lebenserw. x 0,5% Kapitalzinssatz????)
Müssen wir dafür einen „Fachmann" bestellen oder können wir das selbst errechnen.
Sie schreiben:
„der Notar kann das bei der Löschung aufnehmen"
Wird bei der Löschung des Wohnrechts durch den Notar bereits die Summe mit aufgenommen oder wie erfolgt das?
Sie schreiben:
„möglicherweise gibt sich das Sozialamt damit zufrieden"
Woher erfährt das Sozialamt das vor evtl. zwei Jahren ein Wohnrecht gelöscht wurde?
Danke im Vorraus für die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
H.R
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können den Wert aus dem Notarvertrag nehmen.
Und richtig; bei der Löschung durch den Notar wird derWert aufgenommen.
In der Urkunde wird der Wert des Anspruchs aufgeführt.
Es sind alle wesentlichen Veränderungen von sich aus anzugeben.
Dazu gehört auch die Löschung des Wohnrechts.
Macht man das nicht, können auch strafrechtliche Sanktionen folgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle