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Verwertung von Erbe durch das Sozialamt

| 10. Mai 2023 14:58 |
Preis: 45,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zum Freibetrag nach § 90 SGB XII bei einer Erbschaft

Hallo,

Meine Frau ist nach einer Gehirn-Krankheit behindert und nicht erwerbstätig. Die Rücklagen von ihr sind aufgebraucht und es gibt weder Eigentum noch Vermögen.

Daher bezieht sie einen kleinen aber wichtigen Zuschuss vom Sozialamt nach SGB XII, weil ich nur eine 1100,- Rente beziehe.

Meine Eltern haben mir vor sieben Jahren eine Wohnung übertragen, in der wir wohnen.
Das ist erheblich günstiger als eine Mietwohnung, die monatlich das vierfache kosten würde, weshalb ich davon ausgehe, dass wir hier vom Zugriff durch das Sozialamt ausgeschlossen ist.

Jetzt sind meine Eltern gestorben und haben mir ca 8000,- EUR hinterlassen, die für Grab-Reinigung und dann Graberhaltung gedacht sind. Ich möchte auch einige Haushaltsgegenstände verkaufen, zB einen überflüssigen Staubsauger.

Darf das Sozialamt mein Geld vereinnahmen um die Leistungen meiner Frau zu kürzen?

Danke für die Einschätzung.

11. Mai 2023 | 16:24

Antwort

von


(697)
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01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das für Sozialleistungen einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 90 SGB XII. Nach § 90 SGB XII Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII ist ein angemessenes selbstgenutztes Haus /Immobilie anrechnungsfrei und somit verbleibt die Wohnung bei Ihnen.

Der weitere Vermögensfreibetrag in Geld beträgt nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII seit 01.01.2023 10.000 Euro.

E sind auch noch die folgenden Vermögenswerte gem. § 90 Abs. 2 SGB XII als Freibetrag einzuordnen:

„(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges."



Nach der Schilderung ist davon auszugehen, dass Ihre Frau somit weiterhin die Leistungen erhält ohne das das Erbe zunächst verwendet werden muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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Danke für die Einschätzung, die mir eine für mich spezielle und persönliche Situation berücksichtigt und mir so die nötige Basis gibt um unsachlichen Forderungen zu begegnen.

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