Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 909 BGB
darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§ 909 BGB
verbietet unmittelbar Vertiefungen eines Grundstücks, die die natürliche Standsicherheit auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigen, ohne für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen.
Aus dem Verbot („darf nicht") folgt die Unzulässigkeit und damit Rechtswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne der Vorschrift; dies ist im Rahmen der §§ 823 ff BGB
hinsichtlich Schadensersatzansprüchen bedeutsam.
Eine Vertiefung liegt immer dann vor, wenn das Oberflächenniveau eines Grundstücks infolge menschlicher Einflussnahme durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen gesenkt wird.
Ausreichend ist jede Einwirkung auf das Grundstück, durch die der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder der waagerechte Verlauf der unteren Bodenschichten beeinträchtigt wird.
Danach liegt eine Vertiefung durch Ihrem Nachbarn vor, wenn dieser bis auf die Grundstücksgrenze sein Grundstück ausgebaggert hat.
Die Vertiefung ist nur dann unzulässig, wenn der Vertiefende nicht für eine genügende anderweitige Abstützung des Nachbargrundstücks sorgt.
Die Abstützung muss auf dem vertieften Grundstück selbst erfolgen (BGH NJW 1997, 2595
, 2596; OLG Stuttgart NJW 1994, 739
, 740).
Der Vertiefende hat keinen Anspruch gegen Sie darauf, dass die Stützmaßnahmen auf Ihren Grundstück liegt.
Daraus folgt, dass Ihr Nachbar auch die Kosten einer Stützmauer zu tragen hat.
Die Kosten der Stützmaßnahmen treffen den Vertiefenden. Nur ganz ausnahmsweise soll eine Kostenbeteiligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks (also Ihnen) möglich sein, wenn der Zustand des Nachbargrundstücks (Ihres Grundstücks) die Kosten der Abstützung in unzumutbarer Weise erhöht (BGH NJW 1965, 2099
; BGH NJW 1966, 42
, 43; NJW 1981, 50
, 51). Dies ist jedoch in Ihrem Fall nicht erkennbar, sofern vor dem ausbaggern eine Stützmauer nicht erforderlich war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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