Seit 20 Jahren arbeite ich für eine Software-Firma als Software-Entwickler in dem Firmen-Hauptsitz in Deutschland. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet.
Aus privaten Gründen habe ich mein Arbeitgeber gefragt, ob ich meine Arbeit von außerhalb des Büros erledigen könnte. Rein technisch ist dies kein Problem, da ich häufig auf Geschäftsreisen bin, und mit Kollegen in anderen deutschen Standorten, in der USA und in Asien täglich zusammenarbeite. Die technische Infrastruktur für solche "Remote"-Arbeit ist in unserer Firma vorhanden.
Nach lange und schwierige Diskussionen mit meinem Arbeitgeber über ein Zeitraum von ca. sechs Monaten, haben wir uns in April 2015 auf eine "Entkoppelung von Arbeit und Arbeitsort" geeinigt.
Seit September 2015 wohne ich und arbeite ich in einem Dorf ca. 160 km von dem Firmen-Hauptsitz entfernt. Wie mit meinem Arbeitgeber geeinigt, treffen ich mich mit der Geschäftsleitung einmal pro Monat in dem Firmen-Hauptsitz.
Da ich kleine Kinder Zuhause habe, wollte ich mein Arbeitgeber gewährleisten, dass die Kinder mich in der Arbeitszeit nicht stören. Aus diesem Grund habe ich ein Raum in einer Bürogemeinschaft gemietet, wo ich meine Arbeit (ausschließlich) erledige.
Meine Frage ist:
Ist es rechtens, dass mein Arbeitgeber verlangt, dass ich die Kosten für:
- die Bürogemeinschaft
- die monatliche Reise mit privaten PKW zum Firmen-Hauptsitz
ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung müssen Sie leider die Ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten selber tragen.
Dies wäre auch ganz unabhängig von ihrer besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber in Form der gesonderten Anmietung von Zusatzräumen derart. Leider bringt diese überobligatorische Anstrengung auch keine Anspruchsgrundlage mit sich. Zumal die Frage der Notwendigkeit der Anmietung von Zusatzräumen nur neue Streitfelder eröffnen würde.
Fazit:
Sie sollten die Bürogemeinschaft - versuchsweise - in Rahmen der Werbungskosten / Kilometerpauschale - sichere Sache - für die Reisen zum Arbeitgeber beim Finanzamt geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Ergänzung vom Anwalt5. Oktober 2015 | 16:45
Ergänzend sei angemerkt, dass es sich bei den einmals im Monat anfallenden 160 km hin und zurück auch um normale Fahrtkosten handelt, die leider nicht gesondert gegenüber dem Arbeitgeber ersatzfähig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -