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Kosten für Abwasserrohrsanierung

23. August 2012 08:33 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Kristen

Nur eine kurze Frage:

Mein Nachbar hat über ein Fachunternehmen sein defektes Abwasserrohr reparieren lassen. Bei der Reparatur wurde vor dem Haus gebuddelt und das Rohr frei gelegt. Dabei wurde auch meine parallel laufende Regenwasserentwässerung frei gelegt und das Unternehmen hat dort angeblich einen kleinen Riß an der Oberseite festgestellt. An dem Tag war meine Mutter vor Ort, da ich auf Dienstreise war. Auf die Nachfrage ob das Regenwasserrohr mit repariert werden soll weil man ja sowieso die Grube auf hat hat meine Mutter (die aber keine Eigentümerin meines Hauses ist) dann ja gesagt weil die Fachfirma sofort eine Entscheidung benötigte. Für die Reparatur wurde mir dann eine Rechnung von ca. 300 Euro ausgestellt. Der Nachbar hat jedoch aufgrund von, Kanl TV zur Schadenlokalisierung, Aushub und Pflasterarbeiten etc. ca. 4000 Euro Rechnung erhalten. Jetzt fordert er von mir die Hälfte der Rechnung weil ich ja angeblich auch von den Arbeiten profitiert habe. Ich bin der Meinung, dass die Arbeiten so oder so hätten ausgeführt werden müssen, ich habe für die Zusatzarbeiten ja eine Extra Rechnung erhalten und diese auch gezahlt. Ebenso habe ich für die Hauptarbeiten die relativ teurer Firma ja selbst nicht beauftragt. Zu sagen ist noch, dass meine Regenwasserentwässerung bis dato problemlos funktioniert hat. Wer hat in dem Fall Recht?

Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage nach den mir vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen der Erstberatung, wobei ich im Folgenden davon ausgehe, dass Ihr Grundstück ein reines Wohngrundstück ist und Sie dort keinen Gewerbebetrieb haben, der betriebliche Abwässer produzieren würde.

1. Nach meiner Einschätzung brauchen Sie sich nicht zur Hälfte an den Kosten zu beteiligen. Wenn überhaupt, dann nur in Höhe des für die Reparatur der Regenwasserleitung notwendigen Anteils an den Kosten für das Freilegen des schadhaften Teils Ihrer Leitung.

2. Für einen Anspruch Ihres Nachbarn kommen zunächst die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB ) in Betrac t. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (im Folgenden GoA abgekürzt) besorgt der sog. Geschäftsführer – das wäre in Ihrem Fall Ihr Nachbar – ein Geschäft eines anderen – der Geschäftsherr wären in Ihrem Fall Sie -, ohne von dem Geschäftsherrn dafür beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein. Geschäft ist dabei sehr allgemein zu verstehen und umfasst praktisch jede Tätigkeit mit möglichen wirtschaftlichen Folgen.

3. Man unterscheidet zwischen der echten und der unechten GoA. Die echte GoA setzt voraus, dass der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, also das Bewusstsein und den Willen hat, das Geschäft eines anderen zu führen. Dieser Wille wird nur bei objektiv fremden und auch-fremden Geschäften vermutet. Hier liegt aber ein eigenes Geschäft Ihres Nachbarn vor und er muss den Fremdgeschäftsführungswillen nachweisen. Einen solchen Fall würde ich annehmen, wenn die Grabungsarbeiten von Ihrem Nachbarn bewusst so ausgeweitet wurden, dass die Dichtigkeit Ihrer Leitungen gleich mit überprüft werden sollten. Dies ist aber nach den Informationen nicht der Fall. Es handelt sich nicht um eine echte GoA.
4. Um eine berechtigte GoA kann es sich nur dann handeln, wenn die Geschäftsübernahme Ihrem Interesse und Ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht (§ 683 BGB ). Daran fehlt es meiner Einschätzung nach. Eine Berechtigung ergibt sich auch nicht aus § 679 BGB , weil Sie keine Pflicht haben, Regenwasserleitungen zu kontrollieren (DIN 1986 Teil 30 Punkt 4.2 Abs. 2). Etwas anderes gilt nach der DIN für Abwasserleitungen, egal ob für häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser, diese sind zu kontrollieren und instandzuhalten. Dieser eigenen (!) Pflicht ist Ihr Nachbar nachgekommen. Wie Sie es sagen: Der Nachbar hätte die Arbeiten so oder so ausführen lassen müssen und wollte dies auch. Es handelt sich also um einen Fall des 687 BGB.
5. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch setzt Ihrerseits ersparte Aufwendungen vor

Ergänzung vom Anwalt 23. August 2012 | 11:48

Ich sehe gerade, mir ist beim Hineinkopieren meines Antworttextes ein Versehen passiert. Hier also der Rest der Antwort:

5. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch setzt Ihrerseits ersparte Aufwendungen voraus. Diese können auf keinen Fall in der Hälfte aller Kosten des Nachbarn bestehen. In Frage können hier nur die Kosten für das Ausgraben der Regenwasserleitung in ihrem schadhaften Bereich kommen. Das wäre einige Euro, aber keine vierstellige Summe. In Ihrem Fall sehe ich dafür jedoch keine Anwendung des Bereicherungsrects, denn Ihrem Vermögensvorteil müsste ein Vermögensnachteil Ihres Nachbarn gegenüberstehen. Er hat aber keinen Nachteil erlitten; die Kosten sind ihm durch den eigenen Auftrag entstanden. Das Freilegen der Regenwasserleitung hat nach den vorliegenden Inforamtionen keine zusätzlichen Extrakosten verursacht.

6. Meiner Einschätzung nach brauchen Sie sich also nicht an den Kosten Ihres Nachbarn zu beteiligen. Ich weise jedoch darauf hin, dass dass meine Ausführungen nur Ihrer ersten Orientierung dienen und dass sich bei weggelassenen oder hinzugefügten nur geringfügig veränderten Sachverhaltsangaben sich möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Susanne Kristen

- Rechtsanwältin -

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