Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn die Enkel das Erbe ausschlagen, dann sind sie zivilrechtlich nicht zur Bestattung verpflichtet. Jedoch folgt eine Bestattungsverpflichtung - die Enkel sind Verwandte zweiten Grades - aus § 12 des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes, und zwar sowohl hinsichtlich der Durchführung der Bestattung als solcher als auch hinsichtlich der Tragung der Kosten. Die Enkel haben diese Verpflichtung eigenständig wahrzunehmen, also auch das Bestattungsinstitut zu beauftragen etc.
Alternativ dazu, wenn die Enkel sich nicht rühren, sind die zuständigen Behörden berechtigt und verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen und die Kosten den Enkeln in Rechnung zu stellen. Die Behörde hat dabei grundsätzlich die kostengünstigste Bestattungsform zu wählen.
Ausnahmen von der öffentlich-rechtlichen Bestattungs- und Kostentragungspflicht nach § 12 des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz werden von der Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn es nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles grob unbillig
wäre, den Angehörigen die Kosten aufzuerlegen; ausdrücklich bejaht wurde dies für den Fall, dass der Verstorbene sich schwerer Straftaten gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen schuldig gemacht hat (VG Gießen, Urteil vom 05.04.2000, Az.: 8 E 1777/98
). Diesbezüglich kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nichts entnehmen.
Sofern die Enkel in diesem Sinne bestattungspflichtig sind, dann steht ihnen jedoch ferner noch die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt nach § 74 SGB XII
zu stellen. § 74 SGB XII
verpflichtet das zuständige Sozialamt - also das Sozialamt, welches auch für die Tragung der Heimkosten zuständig war - , die Kosten der Bestattung zu übernehmen, wenn es den eigentlich bestattungspflichtigen Personen nicht zumutbar ist, die Kosten zu tragen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich dabei danach, ob die Bestattungskosten aus dem Nachlass beglichen werden könnten, falls nicht, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bestattungspflichtigen Personen darstellen, ferner, wie eng die verwandtschaftliche und menschliche Beziehung zwischen dem Verstorbenen und den bestattungspflichtigen Personen war. Zu beachten ist, dass das Sozialamt nur die "erforderlichen" Kosten übernimmt, also grundsätzlich nur die Kosten der günstigsten Bestattungsform. Um die Bestattung als solche müssen sich die Enkel selbst kümmern oder aber dies den an ihrer Stelle zuständigen Behörden überlassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank für die schnelle, ausführliche und verständliche Antwort. Ich möchte die Chance der Nachfrage nutzen, da Sie mir evtl. mit den folgenden weiteren Angaben eine Einschätzung geben können, welche Chancen ein Antrag auf Erstattung der Beerdigungskosten beim Sozialamt haben könnte:
- Kein Nachlass vorhanden
- wirtschaftliche Verhältnisse: Beide Enkel "Normalverdiener"
- verwandtschaftliche/ menschliche Beziehung: 1 Enkel des verstorbenen Sohnes der Oma , 1 Enkel der verstorbenen Tochter der Oma (war gesetzlicher Betreuer).
Vielen Dank!
Da keinerlei Nachlass vorhanden ist, sollten Sie den Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt stellen. Wenn die beiden Enkel nicht in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, dann dürfte der Antrag genehmigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)