Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Schwiegermutter erhält also Rente und Pflegegeld. Da diese Beträge für die Kosten des Pflegeheims nicht ausreichen, kann sie nach § 41 SGB XII
Grundsicherung im Alter beantragen. Ein Ausschluss dieser Leistung ist nur unter der Voraussetzung des § 43 Abs. 3 SGB XII
gegeben, also wenn Ihr Mann als Unterhaltsverpflichteter mehr als ein Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro hätte. Da er dieses Einkommen als Rentner nicht erzielt, ist ein Anspruch auf diese Grundsicherung gegeben.
Die Hilfe zur Pflege ist in den §§ 61
ff. SGB XII geregelt. Das sind die Leistungen der Pflegestufe 3, § 37 SGB XII.
Sollten die Kosten mit der zu beantragenden Grundsicherung im Alter dann immer noch nicht gedeckt sein, so ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, BGH Beschl. v. 5.2.2014 – XII ZB 25/13
(im Anschluss an BGH v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07
amtlicher Leitsatz).
Ihr Gesamteinkommen wird also addiert nach Abzug von berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (Kredit, KV) und angemessener Altersvorsorge (i.d.R. bis zu 5 % des Bruttoeinkommens). Hinzuzurechnen ist aber bei Eigenheim ein angemessener Wohnvorteil. Von dem so ermittelten individuellen Familieneinkommen wird ein Sockelbetrag von 3240 Euro abgezogen (Familienselbstbehalt 2015). Liegt ihr Einkommen unter diesem Betrag wäre damit eine Leistungsfähigkeit seitens Ihres Mannes schon ausgeschlossen.
Der überschießende Betrag wird aber gequotelt, je nachdem was Ihr Mann anteilsmäßig zum individuellen Familienselbstbehalt beiträgt. Die Berechnungen sind von einem Laien kaum durchführbar.
Der Vorwurf, dadurch würde das Schwiegerkind indirekt an den Pflegekosten der Schwiegereltern beteiligt werden, weist der BGH aber zurück. Das sei nicht der Fall, da durch obige Berechnungsweise dem unterhaltspflichtigen Kind der Anteil seines Einkommens verbleibe, den es zum individuell bemessenen Familienunterhalt beizusteuern habe. Nur soweit sein Einkommen dafür nicht verbraucht werde, sei es für den Elternunterhalt einzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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