Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung geht es um die Übernahme der Reparaturkosten für ein Fahrzeug, dessen Anschaffung und Umbau aufgrund der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation ( KfzHV ) gefördert wurde. Das Fahrzeug ist zum Erreichen des Arbeitsplatzes unabdingbar.
Daher sollte Ihre Tochter schriftlich Kostenübernahme für eine Autoreparatur in Höhe von 1800 €, hilfsweise ein Darlehen beantragen. Den Antrag stellt Ihre Tochter am besten beim zuständigen Integrationsamt. Da die Sache eilig ist, sollte dies umgehend geschehen, damit die Angelegenheit noch im Urlaub Ihrer Tochter ansatzweise abgeklärt werden kann, um die Reparatur schnellstmöglich in Auftrag geben zu können.
Rechtlich gilt hier zunächst § 102 III Nr. 1 Buchstaben b) und f) SGB IX. Danach kann das Integrationsamt Ihrer Tochter Geld zum Erreichen des Arbeitsplatzes und in besonderen Lebenslagen auszahlen.
In dem Antrag weisen Sie auf die Reparaturbedürftigkeit des KfZ hin ( Kostenvoranschlag in Kopie beifügen) und dass dieses zum Erreichen des Arbeitsplatzes Ihrer Tochter unabdingbar und bereits behindertengerecht umgebaut ist. Ebenfalls schildern Sie den Grad der Behinderung Ihrer Tochter. Schildern Sie ebenfalls die Eilbedürftigkeit ( momentan Urlaub).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt