Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst wird der sogenannte ungedeckte Bedarf Ihrer Mutter ermittelt. Ihre Mutter muss nämlich selbst , soweit dies zumutbar ist, eigene Mittel einbringen. Das zur Verfügung stehende Einkommen muss daher unter Beachtung der untenstehenden Ausnahmen voll zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden. Dann ermittelt die Sozialhilfebehörde bei Unterbringung im Pflegeheim den Fehlbetrag zwischen eigenem Einkommen des Sozialhilfeempfängers und den Pflegekosten. Dieser sogenannte ungedeckte Bedarf wird vom Träger der Sozialhilfebehörde übernommen.
Als Faustregel gilt:
Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung
Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Renten. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Leistungen nach dem SGB XII, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Vom Einkommen sind u.a. zunächst abzusetzen:
die auf dieses Einkommen entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, so weit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten.
Die Höhe des Bedarfs Ihrer Mutter richtet sich vor allem nach so genannten Regelsätzen.
Grundlage für die Bemessung der Regelsätze ist die Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe. Der Satz liegt derzeit bei € 347,-- monatlich.
Demgemäß ist die Rente nicht brutto in Ansatz zu bringen. Allerdings hat Ihre Mutter die Lebensversicherung einzusetzen. Ggf. erhält Ihre Mutter Wohngeld. Ich rate, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zudem ist von Interesse, ob die Pflegestufe richtig bemessen ist.
Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB
kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an von Ihnen für Ihre Mutter gefordert werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist oder der Anspruch eingeklagt worden ist. Das Amt zeigt gegenüber ihnen, als zum Elternunterhalt ggf. verpflichteten, per Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII
, dass die Ansprüche ihrer Mutter auf Elternunterhalt auf das Amt übergegangen sind. Nach § 94 Absatz 4 SGB XII
kann das Amt für die Vergangenheit den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher es dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Daher warten sie bitte ab, bis sie zur Abgabe zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden.
Hinsichtlich der Medikamente ist es leider so, dass Ihre Mutter diese Kosten von Ihrem Taschengeld zahlen muss. Daneben müssen von diesem Betrag Hygieneartikel, ein Friseurbesuch auch die 10-Euro-Praxisgebühr beim Arzt, Zahnersatz, die Brille und nicht verschreibungsfähige Medikamente bezahlt werden.
Die doppelten Kosten muss Ihre Mutter leider selbst tragen. Diese Kosten mindern aber das Vermögen Ihrer Mutter und können in Abzug gebracht werden. Sollte Ihre Mutter eine Steuererklärung abgeben, sind die Kosten ggf. als außerordentliche Belastung zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine weitergehende Beratung und Vertretung wünschen, kontaktieren Sie mich bitte über die u.a. E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
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