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Kosten einer Klage

24. August 2017 17:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

Zusammenfassung

Welche Kosten können bei einer Klage vor dem Sozialgericht entstehen?

Es muss unterschieden werden, um welche Kosten es sich handelt. Verfahren vor dem Sozialgericht sind für Versicherte und Leistungsempfänger in der Regel kostenfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie die seltene Missbrauchsgebühr. Eigene Auslagen können auf Antrag erstattet werden. Anwaltskosten entstehen nur, wenn man sich anwaltlich vertreten lässt. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und können bei einem Sieg vom Gegner erstattet werden. Prozesskostenhilfe kann im Einzelfall beantragt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtigte vor dem Sozialgericht zu klagen. Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, würde ich gerne wissen wie Hoch die Kosten für eine Klage am Sozialgericht ungefähr sein können?

Freundliche Grüße

Eingrenzung vom Fragesteller
24. August 2017 | 17:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Beantwortung Ihrer Frage muss unterschieden werden, um welche Kosten es geht.

Für das gerichtliche Verfahren selbst findet sich die Regelung in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind die Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, um nur einmal die wichtigsten Personengruppen zu nennen, kostenfrei, wenn diese als Kläger an einem Verfahren beteiligt sind.
Das bedeutet, dass für das Verfahren grundsätzlich keine Gebühren (für die Tätigkeit des Gerichtes als solche)und Auslagen (Aufwendungen, die dem Gericht zum Beispiel für Dokumente, Zeugen und Sachverständige entstehen) erhoben werden.diese Regelung gilt unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.

Es besteht lediglich das Risiko, mit einer so genannten Missbrauchsgebühr belastet zu werden (§ 192 SGG ). Dabei handelt es sich aber um eine in der Praxis eher seltene Ausnahme, wenn zum Beispiel der Kläger eine Vertagung verschuldet oder den Rechtsstreit fortführt, obwohl der/die Vorsitzende des Sozialgerichts die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen hat.

Bezüglich Ihrer eigenen Kosten gilt, dass, wennSsie als Kläger vom Gericht geladen werden und Ihr persönlich es Erscheinen angeordnet wird, Sie einen Anspruch darauf haben, dass Ihre Auslagen (zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall) erstattet werden. Dies erfolgt aber nur auf Antrag. Diese Regelung findet sich in § 191 SGG .

Von den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang.
Wenn sie sich aber anwaltlich vertreten lassen wollen und einen Anwalt beauftragen, entstehen Ihnen Anwaltskosten.
Wenn Sie den Prozess gewinnen, wird in der Regel die Gegenseite Ihnen diese Kosten erstatten müssen.
Hierüber entscheidet das Gericht.
Zu den Anwaltsgebühren kann ich hier nur einen groben unverbindlichen Überblick geben, da diese bezüglich ihrer genauen Höhe einzelfallabhängig sind.
Die Höhe der Anwaltskosten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
In der ersten Instanz vor dem Sozialgericht entstehen in der Regel eine sogenannte Verfahrensgebühr und eine sogenannte Terminsgebühr.
Die Verfahrensgebühr des Anwalts vor den Sozialgerichten beträgt zwischen 50 und 550 €; die Terminsgebühr beträgt zwischen 50 und 510 €. Innerhalb dieses Rahmens setzt der Anwalt auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls die angemessene Gebühr fest.
Die meisten Anwälte orientieren sich hierbei in „durchschnittlichen Fällen" an der so genannten Mittelgebühr, d.h. am arithmetischen Mittel zwischen den oben genannten Mindest – und Höchstgebühren.
Wie gesagt, es kommt aber in jedem Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Zu den genannten Gebühren kommt in der Regel noch eine so genannte Post – Telekommunikationspauschale von 20 €. Auf diese Gebühren wird dann noch die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

Wenn Sie meinen, die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen zu können, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG vom Staat erhalten können. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass die Rechtsanwaltsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entweder vom Staat ganz übernommen werden oder (im Ergebnis) wenigstens ermöglicht wird, die Rechtsanwaltsgebühren ohne Zinsen in Raten zu zahlen. Ob und in welcher Höhe man Prozesskostenhilfe erhalten kann, hängt vom Einkommen und vom Vermögen ab.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass eine erste Überprüfung des Gerichts ergibt, dass Ihre Klage Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist.

Wenn Sie sich entscheiden, einen Anwalt zu beauftragen, sollten Sie sie/ihn bitten, zu prüfen, ob Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall in Betracht kommt. Den Antrag wird der Anwalt dann idR gemeinsam mit der Klage Einreichung stellen.
Beachten Sie aber, dass sie unabhängig von der Frage der Bewilligung zunächst einmal selbst Kostenschuldner des Anwalts sind, wenn Sie den Auftrag erteilt haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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