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Kosten der Unterkunft

| 17. November 2024 16:01 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


19:00

Mein Sohn (28) ist seit 2,5 Jahren sehr stark von Long Covid/Post Vac betroffen. Sein Studium konnte er glücklicherweise noch abschließen, aber sein Gesundheitszustand ist dauerhaft schlecht und eine Aussicht auf Besserung besteht aktuell nicht. Er hat damals seine Wohnung aufgegeben und wohnt wieder in meinem Haushalt. Ich lebe in einer eigenen Immobilie, die im Frühjahr 2025 abbezahlt sein wird.
Zwischenzeitlich sind für meinen Sohn alle Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld beendet und er hat einen Antrag auf Bürgergeld gestellt.
Für einen kurzen Zeitraum zwischendurch hat er bereits einmal Bürgergeld bezogen und es wurde eindeutig belegt, dass wir beide keine "Bedarfsgemeinschaft" bilden. Ich bin nicht zum Unterhalt verpflichtet. Ich gehe davon aus, dass die Bewilligung des Bürgergelds auch jetzt ohne Schwierigkeiten erfolgt.
Allerdings bin ich mir unsicher, ob und in welcher Höhe er "Kosten der Unterkunft" geltend machen kann, dazu haben wir verschiedene Auskünfte erhalten. Kann ich eine "Miete" verlangen? Er bewohnt ein 20 qm großes Zimmer, unser Mietpreisniveau im Wohnort ist sehr hoch. Oder kann ich nur die Nebenkosten geltend machen? Welche genau? Muss er mir seinen Anteil überweisen oder reicht es auch in Barzahlung? Muss ich diese "Einnahmen" steuerlich angeben?
Bin ich auch verpflichtet, dem Jobcenter gegenüber etwas offenzulegen?
Danke und freundliche Grüße.

17. November 2024 | 17:13

Antwort

von


(892)
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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

in Bezug auf die Unterbringung Ihres Sohnes und die damit verbundenen Leistungen des Bürgergeldes möchte ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts folgende Informationen geben:

1. Anspruch auf Kosten der Unterkunft (KdU):

Ihr Sohn hat grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen des Bürgergeldes. Da er über 25 Jahre alt ist und Sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden, werden seine Unterkunftskosten individuell berücksichtigt.

2. Mietvertrag oder Nebenkostenbeteiligung:

Es ist möglich, dass Sie mit Ihrem Sohn einen Untermietvertrag abschließen, in dem eine angemessene Miete für das von ihm genutzte Zimmer festgelegt wird. Alternativ kann er sich an den tatsächlichen Nebenkosten beteiligen. Wichtig ist, dass die Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, um dem Jobcenter einen Nachweis über die tatsächlichen Kosten zu erbringen. Das Jobcenter prüft solche Vereinbarungen insbesondere zwischen Verwandten sorgfältig, um sicherzustellen, dass es sich um ein echtes Mietverhältnis handelt und keine Scheinvereinbarung vorliegt.

3. Angemessenheit der Kosten:

Die Höhe der Miete oder der Nebenkostenbeteiligung sollte dem örtlichen Mietniveau entsprechen und angemessen sein. Das Jobcenter orientiert sich dabei an den regionalen Richtwerten für angemessene Unterkunftskosten. Es ist ratsam, sich vorab über diese Richtwerte zu informieren, um eine realistische Miete festzulegen.

4. Zahlungsweise:

Die Zahlungen sollten idealerweise per Überweisung erfolgen, da dies einen klaren Nachweis über die Mietzahlungen bietet. Barzahlungen sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch sollten diese durch Quittungen dokumentiert werden, um gegenüber dem Jobcenter die tatsächlichen Zahlungen nachweisen zu können.

5. Steuerliche Aspekte:

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings können Sie die mit der Vermietung verbundenen Ausgaben, wie anteilige Nebenkosten, von den Einnahmen abziehen. Es ist empfehlenswert, sich hierzu von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die individuellen steuerlichen Auswirkungen zu klären.

6. Mitteilungspflichten gegenüber dem Jobcenter:

Sie sind verpflichtet, dem Jobcenter alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bewilligung und Berechnung der Leistungen Ihres Sohnes betreffen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag oder die Vereinbarung über die Nebenkostenbeteiligung sowie Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen. Transparenz ist hier entscheidend, um Missverständnisse oder Rückforderungen zu vermeiden.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2024 | 18:56

Nachfrage:
Spielt es eine Rolle, zu welchem Datum ein Untermietvertrag aufgesetzt wird? Ich würde ansonsten einen solchen ab 01.12. oder 01.01.25 erstellen und die Kosten ab dann beantragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. November 2024 | 19:00

Sehr geehrte Fragestellerin,

der Zeitpunkt des Mietvertrags ist entscheidend, da das Jobcenter die Kosten der Unterkunft erst ab dem Datum übernimmt, an dem ein gültiger Vertrag vorliegt und Zahlungen erfolgen. Ein Vertrag ab dem 01.12.2024 oder 01.01.2025 ist möglich, und die KdU können ab diesem Datum beantragt werden. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig nach Vertragsabschluss einzureichen und die erste Zahlung nachzuweisen. Ein früher Beginn erleichtert eine nahtlose Kostenübernahme.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. November 2024 | 18:34

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