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Kontoverwaltung - Rechtsanspruch nach Tod des Vermögensverwalters auf das Konto

22. November 2006 16:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag,
ich betreue privat auf einem Konto das Vermögen meiner Mutter. Wir beide sind Kontoinhaber dieses Kontos.

Ich möchte nun per eigenem Testament festlegen, dass meine Ehefrau, im Falle meines Todes und gleichzeitigem überleben meiner Mutter, nicht das Vermögen dieses Kontos erbt.

=> Das Vermögen soll zu 100% an meine Mutter zurückgehen.


Auftrag: Überprüfen meiner testamentarischen Formulierung auf ihre juristische Eindeutigkeit. ~ 10 Zeilen.

PLZ: NICHT in Kassel

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Sie können hinsichtlich Ihres Vermögens frei testieren. Sie können also in einem Testament verfügen, dass der Anteil an besagtem Konto als Erbteil an Ihre Frau Mutter gehen soll nach Ihrem Ableben.

2.Problematisch wäre die dann, wenn Ihr gesamtes bzw. ein Großteil Ihres Vermögens sich auf die Summe auf dem Konto bezieht. In diesem Fall wäre Ihre Ehefrau faktisch enterbt und kann dann im Wege ihres Pflichtteilsanspruchs gegen Ihre Mutter vorgehen.

3.In Ihrem Testament müssen Sie das Konto genau bezeichnen (Kontonummer, Blz, Bank, und Inhaber) und verfügen, dass Ihre Mutter Ihren Anteil an dem Konto erbt. Fügen Sie noch dazu, dass dies eine Anordnung für die Auseinandersetzung darstellt.

4.Gerne prüfe ich Ihr Testament. Jedoch muss ich darauf hinweisen, dass dafür mindestens die gesetzlichen Gebühren zu bezahlen sind, da eine Beratung unter dieser Gebühr nicht gestattet ist. Die Gebühr richtet sich nach Ihrem Anteil an dem Konto.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2006 | 11:13

Sehr geehrte Frau Heussen,
was meinen Sie genau bei Antwortspunkt 3 mit "Fügen Sie noch dazu, dass dies eine Anordnung für die Auseinandersetzung darstellt"

Wenn ein Testament sich über mehrere Seiten erstreckt, wie muss dann die Anzahl der Seiten ausgewiesen werden? Reicht eine Nummerierung wie "1 von 3" auf jeder Seite aus?

Muss jede Seite mit Ort, Datum und Namen unterschreiben sein?



Vielen Dank,
Pusch

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2006 | 12:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

damit ist gemeint, dass Sie eine Teilungsandordnung treffen wollen und nicht lediglich Ihrer Mutter ein Vermächtnis geben möchten. Das Vermächtnis hat den Nachteil, dass Ihre Mutter damit nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen Ihre Tochter bzw.übrigen Erbberechtigten erhält.

Die Nummerierung ist sinnvoll und in der von Ihnen geschilderten Art auch ausreichend.

Das Testament muss nicht auf jeder einzelnen Seite unterschrieben werden, sondern am Ende des Dokuments. Es muss handschriftlich verfasst werden.

Mit freundlichen Grüssen

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