Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
zunächst sei erwähnt, daß ein Pflichtteilsverzicht nur dann wirksam ist, wenn derselbe notariell berurkundet worden ist. Sie sprachen von einem handschriftlichen Dokument, was so erst einmal nicht ausreichen würde. Für diesen Fall wären Sie nun pflichtteilsberechtigt, wenn einer der Eltern gestorben ist, selbst wenn zuvor von den Eltern ein Berliner Testament geschlossen worden ist. Bei dem Pflichtteilsrecht stehen Ihnen Ansprüche gegen den / die Erben zu, die vordergründig umfangreich erst einmal mit einer Auskunft zu bedienen sind.
Ich gehe daher von folgendem bei Ihnen vorläufig aus:
a.) Ihr Vater wird die Auffassung vertreten, daß Sie bis zu seinem Ableben überhaupt nichts bekommen sollen und auch nicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er möglicher Weise auch noch vor, Vermögenswerte vorzeitig durch Schenkungen an Dritte zu übertragen, um Ihren späteren Erbschaftsanspruch nochmalig zu schmälern.
b.) Sie sind heute aber schon pflichtteilsberechtigt und offenbar auch kein Erbe Ihrer Mutter. Den Auskunftsanspruch in Ihrem Fall regelt damit § 2314 BGB
- für Sie kommentiert - wie folgt:
Ist der Pflichtteilsberechtigte ( wie Sie ) nicht Erbe, so hat ihm der Erbe ( der Vater ) auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses ( alles ) Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar ( dazu würde ich anraten ) aufgenommen wird.
c.) [/b]Auf diese Weise wird abgesichert, daß alles, aber auch wirklich alles von einem Notar aufgenommen und aufgelistet wird. Der Anspruchsgegner und damit Auskunftsverpflichtete ist natürlich nur Ihr Vater, soweit keine weiteren Erben in Betracht kommen. Auskünfte außerhalb der Person des Vaters werden Sie von niemandem bekommen, so daß natürlich auch Ihr Vater Kenntnis davon erlangen wird, daß Sie nunmehr auf der „Suche" nach den wirklichen und vollständigen Vermögenswerten des nunmehrigen und auch zuvorigen Nachlasses aus Amerike sind.
[b]d.) Übertragungen, die den Pflichtteil nachträglich schmälern würden, können als Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden, wobei hier eine Frist von bis zu 10 Jahren rückwirkend noch mit berücksichtigt werden würde.
e.) In einem ersten Schritt sollte Ihr Vater jetzt mit einem professionellen Anschreiben eines Rechtsanwaltes auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Wiederum ein Rechtsanwalt kann dann auch weiteres Ansprüche prüfen, die dem Pflichtteil noch hinzuzurechnen wären, wenn der Vater oder die Mutter zu Lebzeiten irgendwie getrickst oder gar Gelder verschoben haben.
Als erste Auskunft dürfte dieser Wegweiser für Sie wohl zum Grundverständnis reichen. Bitte scheuen Sie nun nicht, noch weitere gezielte Nachfragen zu tätigen. Bei der weiteren Abwicklung der Sache stünde im übrigen meine Kanzlei Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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