Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der im Grundbuch eingetragene Aufhebungsausschluss ist auch weiterhin gültig.
Trotz des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft kann die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund i. S. d. § 749 Abs. 2 BGB
vorliegt. Die Feststellung des wichtigen Grundes ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Ein wichtiger Grund kann ein gestörtes Vertrauensverhältnis sein oder der Ausschluss von der Nutzung.
Da hier ein strenger Maßstab anzulegen ist, muss eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umständen unmöglich sein. Darüber hinaus darf derjenige, der die Aufhebung beabsichtigt, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt haben (vgl. BGH ZIP 1995, 113
).
Ob bei dem von Ihnen dargestellten Lebenssachverhalt ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, sollten Sie angesichts der Bedeutung für Sie von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen. Eine verbindliche Aussage hierzu kann im Rahmen der hier erteilten Erstberatung nicht erfolgen.
Wenn sich der gemeinschaftliche Gegenstand wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr verwalten und benutzen lässt oder eine interessengerechte Verwaltungs- und Benutzungsregelung verweigert wird, kann ein wichtiger Grund vorliegen.
Die weitere Vorgehensweise richtete sich nach § 753 BGB
, da die Teilung in Natur ausgeschlossen wäre.
Die Aufhebung der Gemeinschaft würde durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands (hier: Teilungsversteigerung) erfolgen.
Ansprüche aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag sind dann durchsetzbar, wenn der Vertrag selbst rechtswirksam zustande gekommen ist.
Ohne Einblick in das Vertragswerk kann jedoch zu dieser Frage keine verlässliche Auskunft gegeben werden.
Wenn Sie mir per E-Mail Einblick in den Vertrag ermöglichen, könnte ich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen machen.
Aufgrund der brisanten Situation empfehle ich in jedem Fall, einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vor Ort zu mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Hr. Roth,
vielen Dank für die Informationen.
Folgendes ist für mich noch unklar:
Zu meiner Frage "was muß ich dazu unternehmen":
Ist denn hier falls, in der Erbengemeinschaft keine Einstimmigkeit über diese Frage herrscht, der Klage-Weg notwendig um einen wichtigen Grund nach 749/2 feststellen zu lassen, oder gibt es auch eine andere Möglichkeit ?
Zu meiner letzten Frage bezgl. der Einklagung des Erbauseinander-
setzungs-Vertrages meiner Tante:
Der Vertrag den meine Tante hat erstellen lassen ist vermutlich schon rechtswirksam, im Falle das wir Ihn unterschreiben.
Das tun wir aber auf keinen Fall.
Denn er ist eigentlich ja eine Auslegung der unklaren Situation
von Ihr und Ihrem Notar. Und zwar die Auslegung die am meisten
Konfliktstoff für das zukünftige Bewohnen und die meisten Nachteile für unsere Partei bringt.
Laufen wir denn Gefahr bei einer Einklagung seitens der Tante
zu verlieren oder kann es auch möglich sein das der Richter die
Brisanz dieser Lösung erkennt und für eine andere andere Lösung
plädiert bzw. entscheidet ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie müssten dan das Verfahren der Teilungsversteigerung in Gang setzen, in dem Sie einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.
Nach Eingang des Teilungsversteigerungsantrages leitet das Gericht diesen zunächst den Antragsgegnern zur Stellungnahme zu. Liegen sämtliche Anordnungsvoraussetzungen vor, ordnet der Rechtspfleger dann die Teilungsversteigerung durch Beschluss an.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist davon auszugehen, dass Ihre Tante das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestreiten wird.
Wenn der Erbauseinandersetzungsvertrag von Ihnen nicht unterschrieben worden ist, besteht insofern ja keine Eingigung, so dass Ihre Tante aus dem Entwurf des Auseinandersetzungsvertrages auch keine Rechte herleiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg2007
info@kanzlei-roth.de