Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs.1 UStG
sind und kein Verzicht gemäß § 19 Abs.2 UStG
vorliegt.
1. Preisangaben Onlineshop
§ 1 Abs.2 Nr.1 PAngV schreibt allen gewerblichen Anbietern unterschiedslos vor, anzugeben, "dass" ihre Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. § 1 Abs.1 PAngV fordert, dass gegenüber Letztverbrauchern Preise anzugeben sind, die ebenfalls die Umsatzsteuer beinhalten, sogenannte Endpreise. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung vermeiden, dass der Verbraucher mit Netto-Preisen konfrontiert wird und nicht mit einem Blick erkennen kann, wie hoch der Endpreis ist, weil er z.B. die Umsatzsteuer noch per Hand hinzuaddieren muss.
Dies verursacht aber einen Gesetzeswiderspruch hinsichtlich der Kleinunternehmer, weil diese zum Ausweis der Umsatzsteuer gar nicht berechtigt sind. Der Kleinunternehmer kann zunächst einmal wohl nicht angeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, da diese Aussage nicht richtig ist. Folge wäre letztlich, dass die Preisangabe des Kleinunternehmers, der angibt, dass sein Preis inkl. Mwst. sei, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Frankfurt Az.: 6 O 219/07).
Ich empfehle daher anzugeben, dass es sich bei dem angegebenen Preis um einen Endpreis handelt und die Mehrwertsteuer auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht ausweisbar ist. Dieser Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Hierdurch kommt der Kleinunternehmer zum einen seiner Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung nach und vermeidet auf der anderen Seite eine Irreführung bei einem Kauf durch Unternehmer, die auf Grund einer derartigen Formulierung nicht davon ausgehen können, dass sie einen niedrigeren Netto-Preis abzüglich der Mehrwertsteuer buchen können.
Einen Formulierungsvorschlag und weitere Informationen finden Sie z.B. hier: http://www.hannover.ihk.de/uploads/media/Merkblatt_Tipps_Preisangaben_Verbraucher2010-03-31_02.pdf
2. Preisangaben Rechnung
Auf Ihren Rechnungen dürfen Sie natürlich auch keine Umsatzsteuer ausweisen und sollten den Hinweis aufnehmen, dass kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG
) erfolgt. Ansonsten gibt es hier keine Besonderheiten. Ausführliche Informationen über die Pflichtangaben auf Rechnungen können Sie hier finden:
http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/steuerrecht/Umsatzsteuer_Verbrauchssteuer/Umsatzsteuer_national/972022/Neue_Pflichtangaben_fuer_Rechnungen.html
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.03.2011
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13:52
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Ergänzung vom Anwalt
10.03.2011 | 14:04
Zur Konkretisierung:
Wenn der von Ihnen angesprochene "Gewinn" von 5,- EUR der Betrag sein soll, für den Sie Ihr Produkt verkaufen wollen, muss dieser Betrag auch in dieser Höhe sowohl im Onlineshop als auch auf der Rechnung angeben werden (und wie bereits ausgeführt mit den entsprechenden Hinweisen versehen werden).