Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben durch Ihren Arbeitsvertrag die "beiderseitige" Geltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB
vereinbart. Dies ist auch zulässig, da für beide Seite gleiche Kündigungsbedingungen geschaffen wurden, § § 622 Abs.6 BGB
.
Die Klausel macht also nur Sinn, wenn auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB
gelten sollten. Danach wäre tatsächlich eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Ende des Kalendermonats einzuhalten.
Sie können alleerdings versuchen, durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Dies sollten Sie Ihrem Arbeitgeber vorschlagen. In der Regel besteht nach einer Kündigung oder der Absicht zur Kündigung durchaus ein Interesse für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis schneller zu beenden, wenn der Mitarbeiter weg möchte.
Angesichts des bevorstehenden Monatswechsels sollten Sie aber schnell handeln und notfalls zunächst die Kündigung schriftlich erklären. Auch dann kann anschliessend noch die frühere Beendigung vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort.
Aber die Formulierung der Klausel ( ...gelten die gesetzllichen Kündigungsfristen für beide Vertragspartner! ) ist meiner Meinung nach nicht eindeutig. Ich habe an anderer Stelle oft gelesen das solche Klauseln so lauten ... die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner!
Nur auf die gesetzlichen Kündigungsfristen zu verweisen, ist das nicht zu wenig ? Schließlich gibt es gesetzlich geregelte Kündigungsfristen für AN und dann die verlängerten für den AG.
Ist es von daher nicht eher doch Auslegungssache der Interpretation der Klausel ??
freundliche Grüße
Natürlich hätte man die Klausel eindeutiger formulieren können. Anderenfalls wäre Ihre Frage sicherlich gar nicht aufgekommen.
Ich meine aber, dass die Auslegung hier zu dem genannten Ergebnis führen muss, da eben nicht nur die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart wurde ( was auch häufig so in Arbeitsverträgen steht ), sondern dies "jeweils für beide Vertragsparteien" gelten soll. Damit soll meines Erachtens ein Gleichlauf der Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht werden.
Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, die Kündigung mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder zum Ende des Monats auszusprechen. Unter Umständen wird dies von Arbeitgeber akzeptiert. Im Streitfall sehe ich da aber eben Probleme.