Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In der von Ihnen beschriebenen Thematik handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, so dass letztendlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht das Amtsgericht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zuständig ist.
Hierbei gilt dann grundsätzlich wiederum § 68 VwGO
, wonach vor Erhebung einer Klage zunächst einmal ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Etwas anderes gilt jedoch in NRW, wo der Landtag am 19.09.2007 das so genannte „Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau“ beschlossen hat.
Nach diesem Gesetz, das dem Bürger angeblich einen effektiveren und schnelleren Rechtsschutz gewähren soll, ist ein Widerspruchsverfahren nur noch in folgenden Fällen statthaft:
- Widerspruchsverfahren wird durch Bundesrecht oder EU-Recht
vorgeschrieben
- Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
- Verfahren auf dem Gebiet des Schulrechts, soweit die Schulen für den Erlass entsprechender Verwaltungsakte zuständig sind, sowie des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit die entsprechenden Verwaltungsakte von staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden
-Verfahren, bei denen die Verwaltungsakte vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden
Ob durch dieses Gesetz dem Betroffenen tatsächlich ein „effektiverer Rechtsschutz“ gewährt oder ob er schlicht und einfach vor dem Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung und damit vor der Wahrnehmung seiner Rechte abgeschreckt werden soll, bedarf an dieser Stelle sicherlich keiner Kommentierung.
Da im WoGG kein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist, ist es in NRW nicht vorgesehen und damit in Ihrem Fall auch nicht Erfolg versprechend.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Klage kommt es nach der Rechtssprechung darauf an, ob es sich um ein „echtes“ Darlehen gehandelt hat.
So kann von einem Darlehen im wohngeldrechtlichen Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn die Rückzahlung, entsprechend § 488 BGB
, verbindlich vereinbart ist und zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses die reale Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Ist die Rückzahlung völlig ungewiss bzw. von einem ungewissen Ereignis abhängig, kann nicht von einem echten Darlehen gesprochen werden (VG München vom 26.4.2007 Az. M 22 K 06.098) In diesen Fällen ist das Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht