Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Macht eine Klage vor dem Sozialgericht hier Sinn?
Eine Klage vor dem Sozialgericht hat grundsätzlich Aussicht auf Erfolg. Ein Darlehen der Großeltern ist nämlich kein Einkommen und darf nicht angerechnet werden. Insofern besteht bei einem Darlehen auch kein Rechtsgrund für eine Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R
).
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte aber dargelegt werden können, dass tatsächlich ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und nicht etwa eine Schenkung. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung eines Darlehens zur Schenkung ist eine Rückzahlungsvereinbarung. Hier ist es hilfreich, wenn dies schriftlich niedergelegt werden. Sofern der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, werden die Erfolgsaussichten deutlich schwieriger.
Sollte Ihr Sohn keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, muss er den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass das Geld nur geliehen wurde und dass ein nachvollziehbarer Grund dafür vorlag, substantiiert darlegen können. Zeugen wären hilfreich.
Falls nicht - kann die Rückzahlung ausgesetzt werden - mein Sohn ist mittlerweile im Anschlusstudium und erhält voraussichtlich Bafög + Wohngeld.
Ihr Sohn kann grundsätzlich die Aussetzung oder eine Ratenzahlung mit dem Jobcenter vereinbaren. In der Regel lassen sich die Jobcenter darauf ein.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt René Piper
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Sehr geehrter Herr Piper,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meines Problems.
Leider ist es doch nicht ganz so einfach. Ich habe bei meiner Anfrage u.U. einem kritischen Punkt keine Bedeutung beigemessen. Evtl. würde das zu einer Neueinschätzung hinsichtlich eines Klageerfolgs führen. Das geht leider nicht öffentlich. Ich würde Ihnen hierzu gerne den Widerspruchsbescheid des Jobcenters, sowie zugehörigen Schriftverkehr per Mail zukommen lassen. Ggf. müssten wir uns auch über Zusatzkosten unterhalten.
Mit freundlichen Grüssen
Senden Sie mir gerne den Widerpruchsbescheid an die Emailadresse 123@sozial.re
Ich werde den Widerspruchsbescheid gerne prüfen und falls gewünscht auch die Klageschrift schreiben etc.
Die Kosten teile ich Ihnen gerne per Email mit.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt