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Wohngeld / einmalige Schenkung: Geld für eine Reise oder Flugticket / Abwesenheit

| 6. Dezember 2018 11:23 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Muss ein einmaliges Geldgeschenk für eine Reise in die USA dem Wohngeldamt mitgeteilt werden?

Einmalige Geldgeschenke wie für eine Reise müssen dem Wohngeldamt nicht mitgeteilt werden und mindern den Wohngeldanspruch nicht. Wohngeldempfänger dürfen auch länger als sechs Wochen verreisen, solange sich der Lebensmittelpunkt nicht ändert. Eine Abwesenheitsmeldung beim Wohnungsamt ist nicht erforderlich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Grundlage: Ich bin Bezieher von Wohngeld.

1) Zu einem runden Geburtstag möchte mir meine Familie einmalig das Geld für eine Reise in die USA schenken. Vor Ort würde ich bei Freunden wohnen und dort verpflegt werden. Das heißt das Geschenk wären die Kosten für das Flugticket (sagen wir einmal ca. 700 €, vielleicht sind es auch nur 500 €):

a) Wäre ein solches einmaliges Geschenk ein anrechenbares Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes (als reines Geldgeschenk)? Es handelt sich dabei ja nicht um ein wiederkehrendes Einkommen.

b) Alternativ: Wäre die Schenkung eines direkt auf mich ausgestellten Flugtickets anrechenbar?

2. Darf ich währen des Bezugs von Wohngeld überhaupt verreisen?

a) Wenn ja, wie lange dürfte ich abwesend sein (ich möchte gerne ca. 6 Wochen in den USA bleiben)?

3. Muss ich das Wohnungsamt über meine Abwesenheit informieren?

a) Denn was ist wenn Post kommt die unter Einhaltung von einer Frist zu beantworten ist?

b) Ich frage mich ob ich einfach nichts über meine Reise sage und verreise. Die Reise Jemand anderen buchen lasse auf meinen Namen. Doch nicht dass es dann Ärger mit dem Amt gibt. Denn wenn ich angebe ich verreise, dann kommt sicherlich die Frage wo man mich erreichen kann. Wenn ich dann USA angebe kommen die Fragen nach den Kosten. Wenn ich lüge und sage ich bin bei Verwandten im Schwarzwald und dann passiert etwas in den USA, ist dann nicht "der Bock fett"? Können Sie mir zu dieser Variante Ihre Beurteilung senden?

Noch habe ich meinen Sachbearbeiter auf dem Wohnungsamt nicht auf das Thema Verreisen/Geld-Reisegeschenk angesprochen.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich weiß nicht wie ich am für mich Besten vorgehen soll. Ich möchte diese Reise sehr gerne machen, möchte aber auch keine Probleme mit dem Amt bekommen.

Bitte teilen Sie mir entsprechende Gesetzeslagen mit die für meinen angeführten Fall gelten, in dem Sie den entsprechenden Paragraphen des Wohngeldgesetzes angeben.

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 06.12.2018 18:59:42

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. a. Gem. § 27 Abs. 3 WoGG haben Sie der Wohngeldbehörde mitzuteilen, wenn „sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend" Ihre monatlichen Einnahmen als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöhen.

In der Verwaltungsvorschrift zum WoGG Nr. 27.32 heißt es dazu: „Eine Erhöhung der […] Einnahmen […] ist dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als zwei Monate andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind kein Anlaß zur Überprüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG ."

Sie müssen das Geldgeschenk also bei der Wohngeldbehörde nicht angeben. Ihr Wohngeldanspruch wird nicht gemindert.

1. b. entfällt

2. Sie dürfen während des Bezuges von Wohngeld verreisen. Solange sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen nicht ändert, könnten auch länger als sechs Wochen verreisen. Die Wohnung behalten Sie ja schließlich und Sie zahlen Miete.

3. Nein, Sie müssen die Wohngeldbehörde nicht über Ihre Abwesenheit informieren.

3. a. Wenn Sie befürchten, daß Sie Post bekommen, die fristgemäß zu beantworten ist, sollten Sie entweder die Wohngeldbehörde vorab informieren oder eine Vertrauensperson beauftragen und bevollmächtigen, nach Ihrer Post zu sehen und diese ggf. zu beantworten.

b. Wie bereits ausgeführt, brauchen Sie der Wohngeldbehörde weder das Geldgeschenk noch Ihre geplante Reise mitzuteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2018 | 17:02

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Danke, eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank!

Ihnen auch ein Frohes Fest und einen Guten Rutsch ins Neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt