Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. a. Gem. § 27 Abs. 3 WoGG
haben Sie der Wohngeldbehörde mitzuteilen, wenn „sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend" Ihre monatlichen Einnahmen als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöhen.
In der Verwaltungsvorschrift zum WoGG Nr. 27.32 heißt es dazu: „Eine Erhöhung der […] Einnahmen […] ist dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als zwei Monate andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind kein Anlaß zur Überprüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG
."
Sie müssen das Geldgeschenk also bei der Wohngeldbehörde nicht angeben. Ihr Wohngeldanspruch wird nicht gemindert.
1. b. entfällt
2. Sie dürfen während des Bezuges von Wohngeld verreisen. Solange sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen nicht ändert, könnten auch länger als sechs Wochen verreisen. Die Wohnung behalten Sie ja schließlich und Sie zahlen Miete.
3. Nein, Sie müssen die Wohngeldbehörde nicht über Ihre Abwesenheit informieren.
3. a. Wenn Sie befürchten, daß Sie Post bekommen, die fristgemäß zu beantworten ist, sollten Sie entweder die Wohngeldbehörde vorab informieren oder eine Vertrauensperson beauftragen und bevollmächtigen, nach Ihrer Post zu sehen und diese ggf. zu beantworten.
b. Wie bereits ausgeführt, brauchen Sie der Wohngeldbehörde weder das Geldgeschenk noch Ihre geplante Reise mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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