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Kindsunterhalt

17. Juli 2006 20:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo!

Ich hatte eine Affäre, die von mir schwanger geworden ist. Das Kind wird im März 2007 geboren.

Wir sind beide berufstätig. Sie will auch nach den 8 Wochen von zu Hause aus weiterarbeiten. AG ist informiert und Arbeiten von zu Hause kein Problem.

Nun meine Fragen:

1) Wonach richtet sich den ab 2007 der zu zahlende Unterhalt. Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, dass die Düsseldorfer Tabelle entfallen soll. Dann wird es einen Mindestunterhalt für Kinder geben.
Ist das so korrekt? ab 1.4.2007: 264 / 304 / 355 EUR?
Abzüglich anteiligem Kindergeld in Höhe von 77 EUR.
Abhängikeiten vom Einkommen gibt es dann ja anscheindend nicht mehr.

2) Wie sieht es mit dem Unterhalt für die Frau aus...bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Was bedeutet das für mich, wenn es ab 2007 das Elterngeld gibt, ist doch für mind. 1 Jahr das Einkommen zu 2/3 gesichert. Zudem geht sie ja auch weiterhin arbeiten. Was schulde ich der Frau dann? Sie hat keine Ansprüche für sich in Aussicht gestellt...

Was ist nach dem Jahr. Wenn Sie z.B. halbtags arbeitet. Bis zu welchem Betrag muss ich ihr Einkommen dann aufstocken? Oder geht alles was über EUR xxx ist an die Frau?

Für mich ist also das neue Recht ab 2007 sehr interessant.

Vielen Dank im voraus.


-- Einsatz geändert am 17.07.2006 21:11:26

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Bislang gibt es nur einen Regierungsentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts. Bis dieser nicht endgültig verabschiedet ist, können natürlich keine definitiven Aussagen gemacht werden. Den Entwurf finden Sie beim Justizministerium hier: http://www.bmj.bund.de/media/archive/1189.pdf

Nach dem Entwurf fällt die RegelbetragsVO weg, und es gibt einen gesetzlichen Mindestunterhalt, der sich am Kinderfreibetrag orientiert. Die Höhe ist nach dem Alter gestaffelt. Nach § 32 VI EStG wären die genannten Beträgt korrekt.

Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass Erziehungsgeld kein anrechenbares Einkommen darstellt, das auf Unterhaltsansprüche anrechenbar wäre. Ob sich mit Einführung des Elterngeldes die Rechtsprechung ändert oder ein Anrechung vorgesehen wird, bleibt anzuwarten.

Wenn die Mutter neben der Betreuung weiterarbeitet, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Bei einer solchen Tätigkeit innerhalb der ersten 3 Jahre handelt es sich in der Regel um eine überobligatorische Erwerbstätigkeit. In welcher Höhe ihr Einkommen dann im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzurechnen ist, ist im Einzelfall zu berechnen. Hieran wird sich vermutlich nichts ändern.
Verbindliche Aussagen werden erst dann möglich sein, wenn ein definitiver Gesetzestext vorliegt.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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