Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Wenn der rückständige Kindesunterhalt für die Jahre 2001 bis 2006 tituliert (gerichtlich oder durch Urkunde des Jugendamtes) ist, gilt für die Verjährung die gesetzliche Frist von 30 Jahren. Ist der Rückstand nicht tituliert, gilt die dreijährige Verjährung. Anspruchsinhaber für den Unterhalt ist allein Ihr Sohn, der bis zur Volljährigkeit von Ihnen gesetzlich vertreten worden ist. Nunmehr kann nur er seine Ansprüche geltend machen und jemanden hiermit bevollmächtigten (z. B. seine Mutter).
Die Vollstreckung eines rechtskräftigen deutschen Titels in Spanien ist grundsätzlich kaum schwieriger als in Deutschland. Nur formal gelten einige Besonderheiten, so muss der Titel etc. beglaubigt übersetzt werden. Wenn Sie die Anschrift des Unterhaltsschuldners kennen (eine Meldepflicht gibt es in Spanien in dem Sinne nicht), können Sie gegen diesen die üblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie Konten- und oder Lohnpfändung etc.) einleiten. Dazu sollten Sie sich immer eines Anwalts im Land der beabsichtigten Zwangsvollstreckung, hier Spanien, bedienen.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich dem Grund und der Höhe nach gemäss Art. 18 EGBGB
allein nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsgläubiger lebt, hier also Deutschland. Wo er beschäftigt ist, spielt hierbei keine Rolle. Ihr Sohn müsste zunächst seinen Vater zur Auskunft nach § 1605 BGB
auffordern. Ein Unterhaltstitel für den Minderjährigen verliert mit dessen Volljährigkeit unter Umständen nämlich seine Wirkung, da grundsätzlich dann beide Eltern barunterhaltspflichtig werden (egal, bei wem das Kind lebt). Dieses hängt von der Lebensstellung des Volljährigen ab (noch in der Schulausbildung etc.)
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall wenden Sie sich bitte zunächst per Email an radannheisser@gmx.de an mich, Betreff „frag einen Anwalt“.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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