Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Da Sie von Freundin sprechen, gehe ich davon aus, dass diese hinsichtlich des gemeinsamen Kindes nicht alleinerziehend ist, sondern Sie zusammen leben.
Grundsätzlich sind alle minderjährigen Kinder Unterhaltsberechtigte gleichen (ersten) Ranges nach § 1609 BGB
, egal ob ehelich oder nicht ehelich geboren. Daher sind die Kinder aus der geschiedenen Ehe nicht bevorrechtigt zu behandeln. Etwaiges Einkommen, welches den notwendigen Selbstbehalt übersteigt wäre auf alle drei Kinder (je nach Altersstufe dem Bedarf entsprechend) gleichmäßig zu verteilen (gleicher prozentualer Anteil auf den jeweiligen Bedarf). Alle Kinder, auch das jüngste, gehen auch dem betreuenden Vater vor.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht tatsächlich eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Grundsätzlich kann in den ersten 3 Jahren zwar keine Erwerbstätigkeit von der Mutter verlangt werden, allerdings kann etwas anders gelten, wenn der andere Elternteil das Kind ohne weiteres betreuen kann, soweit die Mutter nicht alleinerziehend ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beide Eltern gleich geeignet sind, das Kind zu betreuen. Wenn Sie also zusammen leben und es Ihnen trotz der Erkrankung ohne weiteres möglich ist, dass gemeinsame Kind zu betreuen, dann kann bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber weiteren, minderjährigen Kindern der Mutter im Einzelfall auch eine Erwerbstätigkeit zumutbar sein.
Dies gilt übrigens auch im Hinblick auf den SGB II-Bezug. Dort ist zwar in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
geregelt, dass grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, dass gilt aber nicht für zwei Elternteile. Dass heißt, auch da kann man sich nicht darauf berufen, dass zwei Elternteile / Partner sich ausschließlich die ersten drei Jahre der Kindererziehung widmen können.
Wenn die Kindesmutter alleinerziehend wäre, dann wäre ihr allerdings in den ersten drei Jahren keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar.
Im Übrigen müssen Sie immer dennoch zwischen „Unterhaltspflichten" nach Familienrecht und SGB II unterscheiden, denn selbst wenn nach Familienrecht keine Unterhaltspflicht besteht (z.B. wenn Sie das Kind betreuen gegenüber der Kindesmutter und gegenüber dem Kind) wird Ihr Einkommen dennoch nach Sozialrecht auf den Bedarf der Kindesmutter und des Kindes angerechnet, wenn Sie zusammen leben.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Rechtsanwältin"
Zuersteinmal Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort!
Zum besseren Verständniss nochmals folgende Frage!
Meine Freundin ist Alleinerziehende. Wir leben nicht zusammen, sondern sogar 400 KM voneinander entfernt. Somit habe ich keine Möglichkeit das Kind zu betreuen!
Verstehe ich Sie richtig, dass meine Freundin nicht gezwungen werden kann , Arbeiten zu gehen und das Kind durch Dritte betreuen zu lassen?
Ich frage so intensiv nach, da der Anwalt Ihres EX Mannes sie versucht mit dieser Aussage unter Druck zu setzen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Ratsuchender,
die ersten drei Jahre kann Ihre Freundin als Alleinerziehende auch nicht im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber den älteren Kindern gezwungen werden, eine Arbeit aufzunehmen.
Denn für diesen Zeitraum steht ihr die grundgesetzlich gebotene (Art. 6 Abs. 2 GG
) Entscheidung zu, zum Wohl des Kindes dieses selbst zu betreuen. Auch hier können die älteren Kinder keinen Vorrang genießen. Sie sind dadurch geschützt, dass sie notfalls ebenfalls Sozialleistungen in Anspruch nehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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