Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung der Frage lege ich die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass das Hinzutreten eines bisher nicht bekannten Faktors das Ergebnis beeinflussen kann, sodass das Ergebnis nur eine erste Einschätzung und keine endgültige Berechnung darstellen kann.
Zunächst ist der Unterhalt des gemeinsamen Kindes zu ermitteln. Hierbei gehe ich davon aus, dass Ihr gemeinsamer Sohn seinen ständigen Aufenthalt bei Ihnen hat und Sie auch das Kindergeld beziehen.
Nach der grundsätzlich anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle wäre Ihr Expartner in der Einkommensstufe 8 einzuordnen (Die Steuererstattung und Fahrtkosten wurden dabei bereits berücksichtigt). Da nur eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind besteht, ist es vertretbar, eine Höhergruppierung auf Stufe 9 vorzunehmen. Sollte auch Ihnen gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung bestehen, kann man die Eingruppierung auf der Stufe 8 belassen (hierzu sogleich mehr).
Der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes beträgt für die erste Altersstufe (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) demnach 482,00 EUR. Hiervon ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, sodass der tatsächlich zu zahlende Unterhalt 390,00 EUR beträgt. Sofern die KITA-Kosten die von Ihrem Arbeitgeber gezahlten 200,00 EUR übersteigen, ist die Differenz noch zur Hälfte dem Kindesunterhalt hinzuzurechnen (mit Ausnahme der Verpflegungskosten).
Ob und in welcher Höhe Ihnen gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung besteht ist leider nicht pauschal zu beantworten: Dies zum Einen deshalb, weil sich die Höhe des Anspruchs immer nach dem Einkommen richtet, welches Sie vor der Geburt des Kindes erzielt haben (hierzu fehlen Angaben Ihrerseits). Dieses muss Ihnen der Kindesvater zumindest innerhalb der ersten drei Jahren vollständig ausgleichen (Beschränkt durch seine finanzielle Leistungsfähigkeit). Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, arbeiten zu gehen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes arbeiten gehen, bleibt Ihnen alleine überlassen.
Entscheiden Sie sich in dieser Zeit dennoch, arbeiten zu gehen, obschon Sie dies nicht müssten, ist das so erzielte Einkommen innerhalb der ersten drei Jahre stets als „überobligationsmäßig" zu bewerten mit der Folge, dass Ihnen nur ein Bruchteil davon bei der Unterhaltsberechnung auch tatsächlich angerechnet wird. Hier kommen wir zum zweiten Problem: Der BGH betont stets, dass sich eine pauschale Beurteilung der Höhe der Anrechnung verbietet und dies stets anhand des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Angesichts der Einkommensverhältnisse in Ihrem Fall wäre es aber sicherlich vertretbar, von dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.250,00 EUR lediglich ein Drittel oder gar nur ein Viertel anzurechnen. Sie würden dann quasi so behandelt werden, als würden sie lediglich 300 bis 400 EUR verdienen. Hiervon wären sodann noch 10 % (Erwerbstätigenbonus) und weitere 5% (berufsbedingte Aufwendungen) abzuziehen. Wahlweise können Sie auch die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten anteilsmäßig berücksichtigen.
Die Differenz zwischen dem so errechneten und dem üblicher Weise erzielten Einkommen vor der Geburt des Kindes wäre dann als Unterhalt an Sie zu bezahlen.
Aufgrund der Tatsache, dass es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kaum absehbar ist, in welcher Höhe tatsächlich Ihr aktuelles Einkommen angerrechnet würde, wäre es dringend zu empfehlen, dass Sie sich auf einen anhand dieser groben Richtlinie errechneten Betrag einigen.
Sofern auch für Sie ein Unterhalt zu bezahlen wäre, müsste (da nun zwei Unterhaltsansprüche gegeben sind) der Kindesunterhalt wieder nach der 8. Einkommensstufe errechnet werden und betrüge dann nur noch 365,00 EUR statt 390,00 EUR.
Auch wenn es in Ihrer Konstellation nicht möglich ist, den Betreuungsunterhaltsanspruch genau vorauszusagen, hoffe ich, dass ich Ihnen zumindest einen ersten Überblich über die einer Berechnung zu Grunde liegenden Gedanken geben konnte.
Auf dieser Grundlage sollte es möglich sein, einvernehmlich zu einer fairen Lösung zu gelangen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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