Sehr geehrter Fragesteller
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Bei Unverheirateten ist die Lebenssituation des betreuenden Elternteils der entscheidende Punkt.
Es muss also geprüft werden welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung gehabt hätte. Im Grundsatz wird also der volle Verdienstausfall erstattet.
Da sie sagen, dass Sie sicher 3.500€ verdient hätten, wären Sie nicht schwanger geworden ist dies Ihr Bedarf. Dies kann natürlich nur bei Leistungsfähigkeit Ihres Ex-Partners gelten. Von Ihrem Bedarf sind alle Einnahmen abzuziehen, die sodann offen stehende Summe wäre der Anspruch den sie gegen den Kindesvater haben.
1.2.2. Sollten beantwortet sein.
3. Der Vorteil bei Aufnahme einer Berufstätigkeit wäre, dass Sie beweisen könnten,a dass das genannte Gehalt erzielbar ist. Anderenfalls kann es schwierig werden die Forderung durchzusetzen.
4. Der Bedarf von 800 € ist ein Auffangbedarf wenn keine anderen verlässlichen Quellen zur Unterhaltsermittlung herangezogen werden können.
5. Eine geringe Tätigkeit soll.ermöglicht werden (450€) um eine späteren Wiedereinstieg zu erleichtern. Alles darüber hinausgehende wird angerechnet werden.
5.(zum zweiten). Die 3/7 Regelung findet keine Anwendung da Sie.mit.dem Kindesvater nicht verheiratet waren.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Danke Ihnen für die schnelle Antwort. Allerdings habe ich leider noch nicht das Gefühl sehr viel mehr als vorher zu wissen.
1) Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann wird das Kindergeld, Elterngeld und der Kindesunterhalt vom Bedarf, also auch von dem "Auffangbedarf" von 800 Euro abgezogen? Demnach müsste der Vater ja keinen Betreuungsunterhalt mehr zahlen, weil meine Einnahmen von 1040 Euro die 800 Euro übersteigt?
2. Da ich das Gehalt von 3500 brutto jetzt faktisch aber nicht verdient habe, wird der Bedarf dann wahrscheinlich nur am tatsächlichen Einkommen orientiert oder? Also die 535 Euro ALG1 oder die vorher verdienten 900 Euro? Das wäre ja aber in beiden Fällen ein Bedarf, der unter Hartz 4 Niveau läge.
2.1. Ist das möglich? Also, dass der Vater durch meinen (angeblich) geringen Bedarf nur so wenig/keinen Betreuungsunterhalt zahlen müsste, dass ich immer noch Anspruch auf Hartz 4 hätte? (Und das obwohl er sehr viel verdient.)
3. Hat es also keinen Einfluss, dass ich in der Zeit dieses Einkommens (900 Euro Praktikum und ALG1) keine Miete bezahlen musste? Weil hätte ich Miete zahlen müssen, hätte ich ja ggf. auch Wohngeld beantragt, um überleben zu können. Das wiederum wäre dem Bedarf ja bestimmt angerechnet worden, wodurch sich dieser erhöht hätte, oder?
4. Also nur um sicher zu gehen, dass ich das jetzt richtig verstanden habe: Wenn ich nach dem Mutterschutz einen Monat arbeiten gehe und dann z.B. tatsächlich 3500 Euro brutto verdiene, passt sich dementsprechend direkt mein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Rest der Zeit an (bis das Kind 4 wird)? Also kann sich der Betrag des Betreuungsunterhalts grundsätzlich nachträglich noch erhöhen? Bei wem müsste ich diese Änderung dann beantragen?
5. Wie stehen denn die Chancen z.B. vor Gericht dieses im Grunde fiktive aber realistische Gehalt von 3500 Euro als Bedarf festzulegen? Würden Sie mir raten das zu probieren?
Danke Ihnen schon mal für Ihre Antworten!
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne will ich versuchen Ihnen so zu antworten, dass es Sie weiterbringt.
1. Kindergeld und Kindesunterhalt werden nicht angerechnet. Die Höhe Ihres Bedarfs hat nichts mit den 800 € zu tun. Vergessen Sie diese Zahl, die für Sie keine Rolle spielt. Als Betreuungsunterhalt ist der Betrag zu leisten, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt und Kinderbetreuung als Einkommen erzielt hätte.
2. Wenn Sie sicher mehr verdient hätten (vielleicht sogar ein Angebot hätten) kann der höhere Betrag durchaus zugrundegelegt werden.
3. Wegen der Miete lässt sich argumentieren, dass Sie zwar die Kosten nicht hätten aber der Bedarf bestand und durch Naturalleistung gedeckt wurde. Insofern erwächst Ihnen kein Nachteil dass Sie bislang kostenfrei gewohnt haben.
4. Einen Monat arbeiten zu gehen würde lediglich die Beweisbarkeit erhöhen, dass Sie den genannten Betrag erzielen können. Der Bedarf wird dadurch nicht geändert. Betreuungsunterhalt wird nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes gezahlt. Danach muss ein erhöhter Betreuungsbedarf bewiesen werden.
5. Die Chancen einen hohen Bedarf durchzusetzen sehe ich als Recht gut. Es wird deutlich davon abhängig sein ob Sie beweisen können, dass Sie das genannte Gehalt ohne Schwangerschaft hätten erzielen können. Den Betrag von 3.500€ halte ich allerdings für zu hoch gemessen am Einkommen Ihres Partners. Da er auch noch Kindesunterhalt zu zahlen hat, bliebe ihm weniger als bei der 3/7 Regelung. Das sollte aber die Obergrenze sein.
Ich hoffe Ihre Frage und Achfrage nunmehr verständlich beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt