Sehr geehrter Ratuchender,
der Bedarf richtet sich auch nach Aufnahme der Auslbildung nach Ihrem Einkommen und beträgt bis zur Volljährigkeit die genannten 402,00 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Überwiegend wird von den Oberlandesgerichten eigenes Einkommen des Kindes nach Abzug ausbildungsbedingten Aufwendungen in Höhe von 90 EUR hälftig auf diesen Bedarf angerechnet. Das würde eine Anrechnung in Höhe von 105,00 EUR bedeuten, was Ihre Zahllast auf 220,00 EUR herabsetzen könnte.
Das für Ihren Wohnort zuständige Oberlandesgericht nimmt diese Anrechnung so in der Form aber nicht vor. Es stellt in seinen Leitlinien drauf ab, dass eigenes Einkommen bei Minderjährigen nach Billigkeit angerechnet wird.
Den Abzug der 90 EUR nimmt das OLG auch vor, allerdings kann nicht pauschal davon aussgegangen werden, dass auch die Anrechnung des hälftigen Betrages erfolgen wird. Da in den Leilinien aber ausgeführt ist, dass die Billigkeitsanrechnung mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteil zu erfolgen hat, steht meines Erachtens der hälftigen Anrechnung auch aus Billigkeitserwägungen nichts im Wege.
Zu berücksichtigen ist, dass die Tochter bereits 17 Jahre ist und kein großer Betreuungsaufwand mehr erforderlich ist.
Das Vorgenannte gilt nur für minderjährige Kinder. Ab Volljährigkeit ändert sich die Berechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Inwieweit ändert sich die Berechnung ab Volljährigkeit ?
mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
ab Volljährigkeit bestimmt sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile und der daraus folgenden Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Auf den Bedarf ist das Kindergeld dann in voller Höhe anzurechen und die Ausbildungsvergütung abzüglich 90 EUR ebenfalls in voller Höhe. Den dann noch ungedeckten Bedarf haben die Elternteile anteilig nach ihren Einkommen zu tragen.
Insoweit besteht die Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Ist die Mutter nicht leistungsfähig, haben Sie aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach Ihrem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich Kindergeld und Ausbildungsvergütung ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle