Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 zum Aktenzeichen XII ZR 31/04
stehen Unterhaltsansprüche minderjährigen unverheirateten Kinder aus verschiedenen Ehen im Range gleich und der Unterhaltsschuldner muss seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen.
Nach der Rechtsprechung trifft die kinderbetreuende Mutter spätestens mit einem Alter von 18 bis 24 Monaten des jüngsten Kindes dann wieder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn die Betreuung des Kindes durch den neuen Partner sichergestellt werden kann, was vorliegend der Fall ist.
Da hier regelmäßig eine Betreuung ab der Mittagszeit durch den neuen Ehemann gewährleistet ist, trifft die Kindesmutter nunmehr die Obliegenheit zumindest eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um wenigstens einen Teil des Kindesunterhaltes durch diese Nebentätigkeit abzudecken.
Sollte die Kindesmutter auch künftig die Hausfrauenrolle übernehmen wollen, so wäre dann ab dem 18. Lebensmonat des jüngsten Kindes der Unterhalt anhand fiktiver Einkünfte der Kindesmutter zu berechnen.
Bis dahin können Sie den Kindesunterhalt, der sich aus Ihrem Einkommen für das bei Ihnen lebende 13jährige Kind einkommensmindernd bei der Unterhaltsberechnung des 11jährigen Kindes in Abzug bringen. So reduziert sich während der Zeit, in der Sie für beide Kinder die Barunterhaltspflicht trifft, zumindest ggf. der Zahlbetrag für das 11jährige Kind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es einen - evtl. prozentualen - Richtwert, wie viel bei welchem Einkommen (z.B. bei einem 400 Euro Job) zu zahlen ist? Wie wird ein 'fiktives Einkommen', geht es z.B. nach dem Bildungsstand, berechnet?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung.
Wie hoch der Kindesunterhalt ausfällt, wenn die Kindesmutter eine Nebentätigkeit ausübt kann so pauschal und in Prozent nicht gesagt werden, weil dies von den Einkommensverhältnissen des aktuellen Ehemannes abhängig ist.
Fiktives Einkommen wird so bemessen, dass man schätzt, welches Einkommen die Kindesmutter mit Ihrer beruflichen Vorbildung erzielen könnte, wenn Sie eine Vollzeittätigkeit annimmt. Dieses fiktive Einkommen wird dann herangezogen, um den Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weierhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -