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Kindesunterhalt im Scheidungsurteil festgehalten, neue Berechnung?

| 13. Mai 2010 14:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:07

Hallo,
erstmal einiges an Informationen vorweg:
Ich wurde im Juli 2008 geschieden, wir haben eine gemeinsame Tochter, 7 Jahre alt, für die wir damals einen Unterhalt, der von meinem ExMann zu zahlen ist, von 500€ im Scheidungsurteil vereinbart, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes meines Ex-Mannes in den USA. Dieser sollte 3,5 Jahre betragen, somit wäre er September 2010 zurückgekommen. Mittlerweile hat er seinen Aufenthalt freiwillig nochmals um 2 Jahre verlängert, sodass er erst September 2012 wieder in Deutschland zu erwarten ist. Ausserdem hielten wir fest, dass er die monatlichen Raten für das gemeinsame Eigentum bis zum Februar 2010 zu zahlen hat, in dem ich kostenfrei wohnen durfte mit dem gemeinsamen Kind. Ich verpflichtete mich dazu die Kosten der Krankenversicherung zu übernehmen.
Nun kam es so wie üblich, er zahlte mal, mal zahlte er nicht. Ich schaltete einen Anwalt ein, daraufhin zahlte er auch wieder mehr oder minder pünktlich seinen Unterhalt für unsere Tochter.
Er heiratete noch im gleichen Monat der Scheidung erneut, ich ebenso. Bis dahin wustte ich noch nichtmal, dass er eine Beziehug hatte. Daraufhin hat sich sein Einkommen deutlich erhöht. Von ungefähr 5500€ netto auf ungefähr 7700€, die er nun verdient. Somit eine deutliche Gehaltserhöhung über 10%. Auf Grund dessen, dass er von der Bundeswehr in Amerika stationiert ist und nun auch seine neue Ehefrau und ihre Tochter dort wohnen, kam diese Erhöhung durch erhöhte Familienzuschläge, erhöhtes Kindergeld und erhöhten Mietzuschuss zu stande, ausserdem durch eine Änderung der Lohnsteuerklasse. Rückzahlungen hat er sowohl in 2008 als auch in 2009 bekommen.Eine Neuberechnung fand bis zum heutigen Tag nicht statt.
Es gab für mich hierzu auch keinen Anlass, da er im letzten halben Jahr auch relativ pünktlich gezahlt hat und ich einfach nur Ruhe einkehren lassen wollte, auch im Sinne unserer gemeinsamen Tochter.
Nun ist es aber so, dass er der Meinung ist, den halben Betrag des Kindergeldes für unsere Tochter, den ich bekomme, abziehen zu können und somit seit April 2010 nur noch 408€ bezahlt. Einen Vermerk zur Anrechnung ist im Scheidugsurteil nicht festgehalten worden, lediglich, dass er sich verpflichtet 500€ auf mein Konto zu überweisen, jeweils zum 3. Werktag des Monats im voraus.
Das im gemeinsamen Eigentum stehende Haus wurde mittlerweile verkauft, sodass er hierfür keine Zahlungen mehr vornehmen muss (es waren 1100€). Lediglich den Fehlbetrages von 12000€ hat er nun neu finanziert über einen Privatkredit. Ausserdem hat er nach der Ehescheidung 2 Fondgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen, die jeweils 200 € betragen, also 400€ im Monat. Ansonsten muss er noch 220€ private Krankenversicherung für seine neue Frau und Kind bezahlen. Sonstige Verpflichtungen hat er nicht.
Ich lebe nun mit meinen mittlerweile 3 Kindern (3,7 und 10) im alleinigen Eigentum meines neuen Ehemannes und habe selbst kein Einkommen. Ich befinde mich zur Zeit in einer rein schulischen Ausbildung.
Eine Konversation ist zur Zeit gar nicht mehr möglich, da von seiner Seite meist nur Anschuldigen kommen, weil ich ihn damals verlassen habe. Emails die er schreibt, leite ich nur noch, ohne Beantwortung, an meinen befreundeten Rechtsanwalt weiter, der leider wenig Ahnung von Familienrecht hat.

Nun zu meinen eigentlichen Fragen:
1.) ist eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes möglich und wenn ja, wie lange kann man den rückwirkend beantragen?
2.) darf ich überhaupt im Sinne des Kindes einen geringeren Unterhalt mit ihm vereinbaren/akzeptieren?
3.) ist es sinnvoller beim Jugendamt eine Beistandschaft, oder Beratung in Anspruch zu nehmen, oder soll ich einen Anwalt für Familienrecht einschalten?
4.) Würde meine Tochter Prozesskostenbeihilfe bekommen?

Jedem Leser danke ich für die Geduld und hoffe auf ein paar klärende Worte.

13. Mai 2010 | 15:21

Antwort

von


(458)
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72764 Reutlingen
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

1.

Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise ist in Ihrem Fall natürlich zunächst einmal zu prüfen, wie hoch der Unterhalt für Ihre Tochter im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung festgesetzt werden würde.

Allgemein bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Kindesunterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich hierbei wiederum nach der Lebensstellung der Eltern, wobei für den Unterhalt von Kindern, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend sind.

Zur Ableitung des Bedarfs aus dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils wurde die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt, aus der sich – gestaffelt nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes – der jeweilige Unterhaltsbedarf ablesen lässt.

Die aktuelle DT können sie beispielsweise hier

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf


selbst einsehen.

Wie Sie dieser Tabelle entnehmen können, sind die Einkommensgruppen nach oben begrenzt. D.h. bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von EUR 5.100,00 beträgt der Unterhaltsbedarf eines 7-jährigen Kindes EUR 583 monatlich. Bei darüber hinaus gehendem Einkommen ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, wobei für eine Erhöhung des Unterhalts über die Höchstsätze der DT hinaus, ein konkreter besonderer Bedarf dargelegt werden muss.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass in den Bedarfsbeträgen der DT Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes nicht enthalten sind.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass für Ihre Tochter zunächst einmal der Höchstsatz der DT = EUR 583,00 anzusetzen wäre. Hinzu kämen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese von Ihnen zu tragen sind. In Abzug zu bringen wäre wiederum das hälftige Kindergeld in Höhe von EUR 92,00.

Ist Ihre Tochter dagegen mittlerweile familienversichert, d.h. sind für sie keine gesonderten Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung erforderlich, so würde sich ein unterhaltsrechtlicher Bedarf in Höhe von EUR 491,00 monatlich ergeben. Dementsprechend würde eine Neufestsetzung in diesem Fall keinen Sinn machen. Vielmehr sollte in diesem Fall au der bestehenden Regelung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

2.

Rückwirkender Unterhalt, d.h. Unterhalt für die Vergangenheit kann nach § 1613 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Verpflichtete aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

3.

Grundsätzlich ist es natürlich zulässig, den Kindesunterhalt vertraglich zu regeln. Nicht zulässig ist allerdings entsprechend § 1614 BGB ein Verzicht auf den Unterhalt. Hierbei ist anerkannt, dass es sich erst ab einer Unterschreitung des gesetzlichen Unterhalts um 20 Prozent um einen unwirksamen Teilverzicht handelt.

4.

Da das Jugendamt Sie kostenlos bei der Berechnung ,der Geltendmachung und auch der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche berät, kann es durchaus sinnvoll sein, sich zunächst einmal an diese Behörde zu wenden.

5.

Sollte eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlich werden, hat Ihre Tochter grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Feiertag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2010 | 17:56

Hallo,
erstmal vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
In der Tat ist es so, dass ich und meine Kinder weiterhin Privat Beihilfeversichert sind und ich demnach ungefähr 50€ jeden Monat an Krankenversicherung und privater Pflegepflichtversicherung zahle. Dazu habe ich mich auch im Scheidungsurteil verpflichtet.
Sie schreiben:
"Vielmehr sollte in diesem Fall au der bestehenden Regelung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden."
Ich habe bereits gestern beim Amtsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Scheidungsurteiles angefordert. Ich frage mich nur, welcher Teil ist vollstreckbar? Die 500€ wie sie vereinbart waren?
Dieses ganze Drama belastet mich mittlerweile zusehens, doch sie haben mir heute ein wenig Licht am Horizont aufgezeigt und den Nebel gelichtet, wofür ich Ihnen sehr dankbar bin.
Auch Ihnen wünsche ich noch einen schönen Feiertag

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2010 | 18:07

Sehr geehrte Ratsuchende,

die EUR 500,00, die im Scheidungsurteil vereinbart wurden, sind vollstreckbar.

Da Ihr ExMann seinen Wohnsitz in den USA hat, dürfte hinsichtlich der Zwangsvollstreckung das Auslandsunterhaltsgesetz Anwendung finden.

Nähere Einzelheiten hierzu können Sie beispielsweise diesem Link

http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257780/DE/Themen/Zivilrecht/AUG/AUGInhalte/Information.html

entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2010 | 19:31

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