Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
Zunächst einmal ist für die Unterhaltsberechnung, wenn sowohl Sie als auch Ihre Kinder deutsche Staatsangehörige sind, deutsches Recht anzuwenden.
Nun handelt es sich bei der Düsseldorfer Tabelle zwar nur um eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft, die prinzipiell für im Inland lebende Kinder entwickelt wurde. Allerdings wird bei minderjährigen Kindern, die im Ausland leben, davon ausgegangen, dass sie ihre Lebensstellung noch von derjenigen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ableiten.
Daneben sind aber auch die Unterschiede in den allgemeinen Lebenshaltungskosten und die sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Umwelt des Unterhaltsgläubigers zu berücksichtigen. Bei im Ausland lebenden Kindern wird, um hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, bezüglich der Unterhaltsberechnung deshalb folgendermaßen vorgegangen:
Zunächst wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Von dem so berechneten Unterhalt wird dann gegebenenfalls ein Abschlag abgezogen.
Die Höhe dieses Abschlages berechnet sich u. a. nach dem Devisenkurs und der sogenannten Verbrauchergeldparität, z. T. auch nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums. Einen unterschiedlichen Devisenkurs gibt es nach der Einführung des Euro zwischen Deutschland und Griechenland nicht mehr, so dass dieses Kriterium hier nicht zum Tragen kommt.
Für das Jahr 2004 betrug die Verbrauchergeldparität für Griechenland 0,9987 (eine aktuellerer Wert liegt mir zur Zeit nicht vor, dürfte aber nicht wesentlich anders sein). Dies macht einen Unterschied von unter 1 Prozent aus. Somit dürfte die Verbrauchergeldparität zu vernachlässigen sein.
Nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums ist Griechenland gegenüber Deutschland mit einer Quote von 2/3 zu bewerten. Ob ein Gericht aber tatsächlich einen Abschlag in der danach zu berechnenden Höhe von 1/3 zuerkennt, ist zweifelhaft, da die Rechtsprechung hier zunehmend zurückhaltend ist.
Wie Ihre Chancen hier im Einzelnen stehen, sollten Sie gegebenenfalls mit einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt vor Ort besprechen.
Schließlich möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Kindesunterhalt an Kinder, die im Ausland leben, steuerlich bis zu einem Betrag von 7.188 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG
) abgezogen werden kann.
Eine rechtliche Handhabe, um zu sehen, inwieweit der von Ihnen gezahlte Unterhalt Ihren Kindern tatsächlich zu Gute kommt, sehe ich insbesondere aufgrund der großen Entfernung hier leider nicht. Es gibt diesbezüglich auch keine Auskunftsverpflichtung der Mutter.
In Deutschland hätten Sie bei einem begründeten Verdacht die Möglichkeit, zunächst das Jugendamt einzuschalten und, wenn dies nichts fruchtet, könnten Sie danach beim Amtsgericht die Einsetzung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis "Verwaltung des dem Kind zustehenden Geldes" beantragen. Ob es eine vergleichbare Möglichkeit in Griechenland ebenfalls gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Hier müssten Sie eventuell einen Anwalt in Griechenland oder einen auf griechisches Recht spezialisierten Anwalt einschalten.
Im Übrigen sind Ihre Leistungen, die über den Kindesunterhalt hinausgehen, freiwilliger Natur.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
27. März 2006
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19:19
Antwort
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