Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Jugendamt hat leider recht: Zunächst einmal besteht grundsätzlich einen Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel. Darüber hinaus regelt die Düsseldorfer Tabelle, dass die Tabellensätze, die sich nach dem Einkommen ergeben, dann gelten, wenn der Verpflichtete zwei Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat. Wenn es nur einen Unterhaltsberechtigten ergibt, wird diesem Umstand durch eine Höhergruppierung in der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen.
Die Grenze ist stets der Selbstbehalt von 1080 €, der nach Ihrer Schilderung bei Ihnen aber nicht tangiert ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-