Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
1. Die Ausbildungskosten sind als Mehrbedarf als Unterhaltserhöhend anzurechnen und von den Eltern anhand der Quote zu teilen,. Die Fahrtkosten sind zu minimieren. Nötigenfalls ist auch ein Umzug zumutbar, (OLG Düsseldorf FamRZ 2012,1654
).
a.Kindesunterhalt ist in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen, § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB
.
b.Der Minijob ist als eigenes Einkommen dergestalt anzurechnen, dass zunächst mindestens 40 € als berufsbedingte Aufwendungen abzurechnen ist. Die verbleibende Summe ist hälftig auf den Unterhalt anzurechnen. (OLG Schleswig FamRZ 1996, 814
).
2. Tatsächlich muss der Sohn die kostengünstigste Variante bei gleicher Eignung wählen. Genau hier ist aber der Knackpunkt. Physiotherapie wird von verschiedenen staatlichen Stellen sowie von privaten Hochschulen angeboten. Es wird Ihrem Sohn nicht schwerfallen die Qualitäten einer privaten Schule herauszustellen. Es gibt hier Studien die beide Meinungen untermauern. Letzten Endes bleibt dies also eine Entscheidung des Sohnes.
Sollte Ihr Sohn umziehen, bestimmt sich der Bedarf nach dem Bedarf eines Studenten, 735 €. Dies wiederum abzüglich der eigenen Einnahmen. Allerdings können Sie einen Umzug nicht alleine deshalb verlangen weil dadurch Ihr Sohn nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt wird.
3. Sie können unter Hinweis auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternative den Unterhalt kürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Sollte es dann zu einem Gerichtsverfahren kommen, schätze ich Ihre Chancen aber als eher gering ein.
4. Nein, ein KfW Darlehen muss Ihr Sohn nicht annehmen. Sollte er es annehmen, ist es nicht auf den Unterhalt anzurechnen.
5. Ihr Sohn ist zur Kostenminimierung verpflichtet. Er kann nicht verpflichtet werden die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Allerdings ist lediglich die kostengünstigere Variante in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Wenn er dann aus seinem sonstigen Unterhalt lieber seine Anfahrt an die Ausbildungsstelle finanziert und dafür seine sonstigen Bedürfnisse einschränkt ist dies seine Sache. Zahlen müssen Sie nur die kostengünstigere Variante.
Ich hoffe, Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
Zu Frage 4 und 5 hätte ich ebenfalls gerne den juristischen Bezug (Gesetz oder Referenzurteil) gewusst?
Zu 4. habe ich folgende Information vorliegen:
"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2013 (Aktz. II-2 WF 161/13
) ausgeführt, volljährige Kinder hätten darzulegen und nachzuweisen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht bestand.
Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind grundsätzlich bedarfsdeckend anzurechnen. Zur Begründung wird hier aufgeführt, dass der Unterhaltsberechtigte (als „nicht privilegierter Volljähriger") grundsätzlich selbst versuchen muss, seinen Bedarf zu decken. Er muss alles ihm zumutbare tun, um nicht bedürftig zu werden. Nach Auffassung des Gerichts ist es Volljährigen, die Anspruch auf ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, wirtschaftlich zumutbar, dieses auch Anspruch zu nehmen. Die Darlehensbedingungen (§§ 18 ff. BAföG) sind derart günstig, dass die Inanspruchnahme wirtschaftlich zumutbar ist."
Da der KFW Bildungskredit (analog BAFÖG) ebenfalls einen staatliche Förderung, in Form eines in gleicher Weise zinsvergünstigten Darlehens darstellt, müsste dem Sohn doch die Inanspruchnahme des KFW Darlehens ebenso wirtschaftlich zumutbar sein. Somit müsste der monatliche Darlehensbetrag (i.H.v. 300 €) bedarfsdeckend angerechnet werden?
Bitte nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage, weshalb Sie entgegen dem OLG die Anrechnung eines KFW-Darlehen ausschließen?
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
4. Das von Ihnen angeführten Urteil behandelt nur Bafög-Darlehen. Glücklicherweise sind Sie hier nicht auf meine Meinung angewiesen und ich widerspreche auch keineswegs dem Urteil des OLG Hamm. Es ist auf KfW Darlehen nicht anwendbar. Dies wird immer wieder verwechselt, ist aber bei den oberen Gerichten durchweg akzeptiert. Eine sehr gute Auseinandersetzung zur Unvergleichbarkeit finden Sie im Urteil des OLG Bremen, Beschluss vom 10. September 2012 – 4 UF 94/12
, mit weiteren Nachweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden empfehle ich den entsprechende Lektüre. Es handelt sich bei dem Beschluss nur um wenige Absätze. Sollten danach diesbezüglich Fragen offen bleiben, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
5. Es besteht die Verpflichtung die Bedürftigkeit (Voraussetzung für einen Unterhaltsberechtigten) gering zu halten. Wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, sind diese zu nutzen. Eine Unzumutbarkeit kann durch besonders schlechte Anbindung oder auch durch körperliche Gebrechen begründet werden, BGH FamRZ 2009, 404
.
Ich hoffe hiermit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt