Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1.) Ja, grundsätzlich stimmt Ihre Vermutung. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern, kann der Titel abgeändert werden. Die Grenze liegt bei 10 %. Diese Grenze wäre bei Ihrer Einkommensveränderung überschritten. Allerdings unterliegen Sie einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Es muss geprüft werden, warum sich Ihr Einkommen verringert hat und Sie müssen grundsätzlich versuchen einen Arbeitsplatz zu finden, der es Ihnen ermöglicht den Mindestkindesunterhalt zu zahlen. Momentan ist aber der Selbstbehalt bei Ihnen definitiv unterschritten.
2.) Grundsätzlich ja, allerdings erwarten die Gerichte regelmäßig, dass berufsbedingte Aufwendungen nach einer gewissen Zeit auf ein Normalmaß reduziert werden. Sie werden auf Dauer die Frage beantworten müssen, warum Sie nicht näher an die Arbeitsstelle ziehen. Teilweise erkennen die Gerichte die Fahrtkosten dann nur teilweise an, es kommt aber immer auf den konkreten Einzelfall an. Selbst wenn man bei Ihnen nur die Hälfte der Fahrtkosten anrechnet, unteschreiten Sie noch den Selbstbehalt.
3.) Ist nicht der Fall s.o.
4.) Den Antrag auf Leistungen nach dem UVG muss die Kindsmutter stellen. Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt und nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes.
Wenn die Zeiträume noch nicht ausgeschöpft sind, würden Leistungen nach dem UVG gewährt.
5.) Nein, Sie müssen dem Jugendamt die Beträge die es leistet nur erstatten, wenn Sie leistungsfähig sind. Da Sie das zur Zeit nicht sind, müssen Sie auch nichts zurückzahlen.
Beachten Sie aber, dass ein Unterhaltstitel existiert. Wenn das Jugendamt Ihre Meinung nicht teilt, dann müssen Sie dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aus dem Titel kann vollstreckt werden. Wenn das Jugendamt einer Herabsetzung nicht zustimmt, dann müßten Sie Abänderungsklage erheben um den Titel gerichtlich ändern zu lassen.
Zur 5. Frage:
Die Betonung lag auf EWIG. Will heissen, wenn ich eines Tages wieder mehr verdienen sollte, dann muss ich doch geleisteten Unterhaltsvorschuss wieder zurückzahlen oder nicht? Man wird doch doch mit Sicherheit in regelmässigen Abständen die Offenlegung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse anfordern, oder ist dem nicht so?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn Sie während des Zahlungszeitraumes leistungsfähig werden. Wenn Sie also ab dem 1.1.10 mehr verdienen dann müssen Sie auch erst ab diesem Zeitpunkt Beträge zurückerstatten. Für die Vergangenheit müssen Sie nichts zurükzahlen, falls das Jugendamt einen Zwangsvollstreckungsverzicht aus dem Titel für den jeweiligen Zeitraum ausgesprochen hat. Natürlich werden Sie regelmäßig zur Auskunft aufgefordert, Sie müssen aber immer nur für Zeiträume zurückerstatten in denen Sie leistungsfähig waren. Verlangen Sie vom Jugendamt einen Zwangasvollstreckungsverzicht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht