Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Richtig ist, dass Ihr notwendiger Selbstbehalt grundsätzlich 1.080,-- € beträgt.
Bei einem Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin kann der notwendige Selbstbedarf wegen der mit dem Zusammenleben verbundenen Ersparnis herabgesetzt werden.
Die Berechnungen der Jugenamts sind hier nicht zu beanstanden.
2.
Das gilt grundsätzlich auch in einem Privatinsolvenzverfahren.
Nach § 1612a BGB
kann ein minderjähriges Kind von seinem Vater den MINDESTUNTERHALT verlangen.
Erforderlich ist hier aber eine umfassende INTERESSENABWÄGUNG (BGH FamRZ 2005,608
). Bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Kindern sollte konkret überprüft werden, wie sich die Situation darstellt und ob ggf. eine Herabsetzung geforderten Unterhalts erreicht werden kann.
Ich empfehle insoweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ort. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, welche bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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