Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrem Ehemann trifft gegenüber seinem minderjährigen Kind eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Es gilt daher der Grundsatz, dass sein Einkommen nicht ohne Weiteres reduziert werden kann bzw. dass das vorherige Einkommen als Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts weiterhin herangezogen werden muss.
Lediglich bei wichtigen Gründen ist eine Einkommensminderung zu berücksichtigen.
Eine Berücksichtigung kann allenfalls stattfinden, wenn Ihre konkrete Familiensituation einen „Rollentausch" erfordert oder sich der „Rollentausch" aus anderen Gründen als sinnvoll erachtet (z.B. weil Sie mehr verdienen als Ihr Ehemann). Da Sie jedoch nach Ihren Angaben weniger als Ihr Ehemann verdienen, scheidet demnach eine Berücksichtigung unter diesem Gesichtspunkt aus.
Eine Verringerung des Einkommens eines Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich heikel. Da Ihr Ehemann eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter hat, ist ihm nach der o.g. Hausmanns-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar zuzumuten, dass er auch als Hausmann zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes eine Nebentätigkeit aufnimmt. Dies wäre ihm auch zuzumuten, z.B. zu Uhrzeiten, in denen Sie das gemeinsame Kind betreuen können.
Ob und inwieweit der künftige Unterhalt auf der Grundlage des Elterngeldes oder auf der Grundlage des vorherigen Einkommens berechnet werden muss, hängt demnach von Ihrer konkreten Situation ab.
Sofern Sie wichtige Gründe für den „Rollentausch" haben, kann eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich sein.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung lässt sich ein wichtiger Grund für den „Rollentausch" jedoch nicht entnehmen, so dass sich der Unterhalt demnach nach dem früherem Einkommen zu richten hat.
Bitte beachten Sie, dass bei Fehlen oder Weglassen wichtiger Angaben die rechtliche Würdigung anders ausfallen kann.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können, aber hoffe Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Ich stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
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