Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ob dem Betreuer Vorwürfe zu machen sind, lässt sich allein aus Ihrer Schilderung nicht schließen. Allerdings unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Amtsgerichts.
Zu berücksichtigen ist, dass die Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde, nicht komplett für Unterhaltszahlungen zu verwenden ist, sondern dass sie Lohnersatzfunktion hat: Sie dient dazu, den Lebensstandard des Betroffenen aufrecht zu erhalten, indem dieser sie auf mehrere Monate verteilt, um damit den Verlust des Einkommens zu kompensieren. Dass Ihr Mann also einen Teil des Geldes auch für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht hat, ist nicht zu beanstanden.
Zumindest in den ersten Monaten nach dem Verlust des Arbeitsplatzes hätte Ihr geschiedenen Mann deshalb den titulierten Unterhalt für die Kinder weiter zahlen müssen, bis das Geld (für seinen und den Unterhalt der Kinder) verbraucht war.
Grundsätzlich können Sie auch jetzt noch aus dem Titel vollstrecken, wenn der Titel nicht abgeändert wurde. Allerdings gilt auch insoweit, dass selbst titulierte Unterhaltsansprüche der Verwirkung unterliegen, wenn über einen längeren Zeitraum die Vollstreckung nicht betrieben wird, obwohl keine Zahlungen geleistet werden.
Sie sollten die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn Sie davon ausgehen, dass noch Geld vorhanden ist. Für Ansprüche, die mehr als ein Jahr zurückliegen, besteht das Risiko der Verwirkung. Es bleibt dann abzuwarten, ob Ihr geschiedener Mann bzw. der Betreuer sich darauf beruft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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